Das Sozialgericht Düsseldorf wies Urteil vom 18.11.2008 (S 16 U 237/07) den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als unbegründet zurück.
Das Gericht hatte zuvor ein Zusammenhangsgutachten eingeholt. Dieses kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger seinen linken Arm über die Horizontale heben könne. Nacken- und Schürzengriff seien im Seitenvergleich nur endgradig eingeschränkt. Zeichen einer Artrophie der Schultergrätenmuskulatur links bzw. eine Umfangsminderung der Muskulatur beider Arme hätten sich nicht erkennen lassen. Die Anspannung der Schulter- und Oberarmmuskulatur habe keine Seitendifferenz ergeben. Die klinischen Zeichen eines möglichen Engpaß-Syndroms der linken Schulter seien negativ gewesen. Die Beschwielung der Hände sei seitengleich beiderseits kräftig ausgeprägt. Radiologisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Arthrose, eines sekundären Schulterhochstandes oder einer Knochenmineralsalzstörung des verletzten linken Oberarmkopfes. Die unfallbedingte MdE sei ab dem 01.04.2006 auf 10 % einzuschätzen.
Das Gericht führte aus, daß es an einer rentenberechtigenden MdE in Höhe von mindestens 20 % (vgl. § 56 SGB VII) fehle.
Nach dem eigeholten Gutachten sei der erlittene Oberarmkopfbruch knöchern fest durchbaut; das Tuberculum majus sei unter minimaler Stufenbildung fest angeheilt. Radiologisch fänden sich keine Hinweise auf einen posttraumatischen Riß der Rotatorenmanschette ebenso sei eine Arthrose des Oberarmkopfes nicht erkennbar.
Eine aktive Vorhebung des linken Armes sei dem Kläger bis 110 Grad, eine passive Vorhebung bis 120 Grad möglich. Der Nacken- und Schürzengriff sei nur endgradig eingeschränkt. Zeichen einer Atrophie der Schultergrätenmuskulatur links oder eine Umfangsminderung der Muskulatur beider Arme habe sich bei der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht mehr feststellen lassen. Bei Anspannung der Schulter- und Oberarmmuskulatur sei keine Seitendifferenz sichtbar geworden. Die seitengleiche Muskulatur an beiden Armen sowie die beiderseits seitengleich kräftig ausgeprägte Beschwielung beider Hände ließen nicht erkennen, daß der Kläger im Alltag den linken Arm schonen müsse.
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