Durch Urteil des Landgericht Köln vom 30.10.2008 (6 S 403/07) wurden die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, in der von ihnen innegehaltenen Wohnung ruhestörenden Lärm – innerhalb der Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22 Uhr bis 7 Uhr – insbesondere durch das Verrücken von Möbeln, lautstarkes Herumlaufen und Trampeln in der Wohnung sowie Klopfen und Poltern an den Heizkörpern und Wänden der Wohnung zu verursachen.

Das Gericht führte aus, daß die Klägerin gemäß der §§ 823, 1004 BGB ein Unterlassen der aufgeführten Geräuschverursachung in den Ruhezeiten verlangen könne.

Geräuschimmissionen seien nicht am Empfinden eines „normalen durchschnittlichen Menschen“, sondern am Empfinden eines „verständigen“ Durchschnittsmenschen zu messen. Im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise müsse insoweit auch das Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung berücksichtigt werden, die die Klägerin grds. zur Hinnahme von höheren Grenzwerten für Lärm und entsprechende Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens zwinge.

Diese geforderte Toleranz gegenüber Kinderlärm finde aber dort ihre Grenze, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist. Dies sei innerhalb der Ruhezeiten bei einem Verrücken von Möbeln, lautstarken Herumlaufen und Trampeln in der Wohnung, sowie Klopfen und Poltern an den Heizkörpern und Wänden der Wohnung , auch wenn es durch Kinder hervorgerufen werde, ohne weiteres der Fall.

Es obliege nämlich den Eltern, innerhalb ihrer Aufsichtspflicht dafür zu sorgen, daß in diesen Zeiten, auch soweit es um die Mittagszeit gehe, daß derartige Geräusche nicht produziert würden. Um derartige Geräusche zu vermeiden, müßte sie sich daher selbst eingehend mit den Kindern beschäftigen, und hätte hierdurch ein Verhalten, daß zu störender Geräuschentwicklung führt zu unterbinden.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, daß es in der Vergangenheit zu einer „Beeinträchtigung“ i.S. des § 1004 BGB durch das im Tenor aufgeführte Verhalten der Kinder innerhalb der Ruhezeiten gekommen sei. Das Gericht folge insbesondere der Aussage der Zeugin, die Aufzeichnungen und Lärmprotokolle gefertigt habe. Die Zeugin habe glaubhaft geschildert, daß es immer wieder auch innerhalb der Ruhezeiten zu Störungen durch Geräuschimmissionen aus der Wohnung der Beklagten, bedingt durch das in ihren Aufzeichnungen im einzelne dargelegte Verhalten der Kinder, gekommen sei.