In dem Verfahren vor demVerwaltungsgericht Minden tenorierte das Gerich Urteil vom 18.05.2011 (11 K 1118/10), daß die Gemeinde dafür Sorge zu tragen habe, daß auf dem angrenzenden Sportplatz der Kläger an Sonn- und Feiertagen ein Spielbetrieb von maximal 45 Minuten in der Zeit von 13 bis 15 Uhr stattfinde, sofern insgesamt der Spielbetrieb an diesen Tagen vier Stunden überschreite.

Das Gericht führte aus, daß der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch dem Störungsbetroffenen grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen eröffne, sondern nur darauf, daß die Lärmbelästigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle bleiben würden. Es könne daher nur um die Durchsetzung solcher Randbedingungen gehen, die nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach § 2 18. BImSchV unerlässlich seien. Hierzu gehörten jedenfalls die als Randbedingungen vorgegebenen maximalen Spielzeiten an Werktagen bzw. Sonn- und Feiertagen. Dies habe der Sachverständigen noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Nach dem Gutachten seien Punktspiele an Sonn- und Feiertagen so anzusetzen, daß maximal 45 Minuten in der Ruhezeit (13.00 bis 15.00 Uhr bzw. 20.00 bis 22.00 Uhr) gespielt werde. Ruhezeiten seien nach § 2 Abs. 5 Satz 2 18. BImSchV an Sonn- und Feiertagen zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer mehr als vier Stunden betrage. Dies sei hier der Fall. Der ansässige Fußballverein habe einen Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen von bis zu drei Punktspielen in der Zeit von 11.00 bis 17.00 Uhr angegeben.

Daß diese Vorgaben an Sonn- und Feiertagen nicht eingehalten würden, habe die Gemeinde bereits in einem Schreiben an die Kläger vom 16.4.2010 eingeräumt. Es sei auch nicht ersichtlich, daß sie gegenüber dem Verein – wie angekündigt – auf die Einhaltung dieser Randbedingungen (erfolgreich) hingewirkt habe. Der vom Fußballverein vorgelegte aktuelle Spielplan für die Saison 2011 bezeuge vielmehr, daß nach wie vor Spiele an Sonn- und Feiertagen um 12.30 Uhr bzw. 13.00 Uhr beginnen würden, was naturgemäß die Beachtung der o.g. Randbedingungen ausschließe.

Entgegen der Auffassung des Fußballvereins könne die Nichteinhaltung dieser Randbedingungen auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, es handele sich um seltene Ereignisse i.S.d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV i.V.m. Nr. 1.5 des Anhangs. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen würden danach als selten gelten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertragen stattfänden.

Privilegiert werden sollten durch diese Regelung Betriebssituationen, die gegenüber dem üblichen Normalbetrieb Besonderheiten aufweisen und sich insoweit als außergewöhnlich darstellen würden.