In dem Verfahren des Landessozialgericht NRW wies das Gericht die eingelegte Berufung durch Beschluß vom 15.12.2008 (L 17 U 164/07) als unbegründet zurück und führte aus, daß die Beklagte die begehrte Verletztenrente zu Recht abgelehnt habe, da der Kläger keine unfallbedingten Funktionseinbußen mit einer MdE von mindestens 20 v.H habe.

Der Anspruch auf Verletztenrente erfordere den Nachweis, daß die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen des Arbeitsunfalls – bei Fehlen eines Stütztatbestandes wie hier – , um wenigstens 20 v.H. gemindert sei (§ 580 Abs. 1 RVO, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

Die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls setze voraus, daß die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und der geltend gemachte Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen seien.

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Arbeitsunfall (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Arbeitsunfall und Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) beurteile sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung.

Danach seien nur die Bedingungen (mit-) ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität müßten hinreichend wahrscheinlich sein; die bloße Möglichkeit genüge nicht.
Dieser Zusammenhang sei unter Zugrundelegung der herrschenden unfallmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Beurteilung maßgebend sei, erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spreche und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden würden. Die Faktoren, die für den Ursachenzusammenhang sprechen würdem, müßten die gegenteiligen deutlich überwiegen.

Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend stehe nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fest, daß die beim Kläger bestehenden Unfallfolgen seine Erwerbsfähigkeit allenfalls in einem Grade von 10 v.H. mindern. Dies reiche hier für einen Rentenanspruch nicht aus, denn ein Stütztatbestand durch einen anderen Unfall im Sinne von § 581 Abs. 3 Satz 1 RVO bzw. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII läge nicht vor.

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