Das Amtsgericht Münster gab einer Räumungsklage, gestützt auf eine fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit des Fortsetzens des Mietverhältnisses, durch Urteil vom 28.08.2006 (48 C 1739/06) statt.

Die seinerzeitige Klägerin, die Vermieterin, hatte einen Vorfall zwischen zwei Mietparteien zum Anlaß genommen, der einen Mietpartei wegen Verletzung des Hausfriedens fristlos zu kündigen. Die andere Mietpartei war bei Durchführung des Zivilrechtsstreites bereits schon ausgezogen, da sie es – wohl – vorzogen, sich andere Nachbarn zu suchen. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Münster bekundeten die vormaligen Mieter, was sich am 14.02.2006 zugetragen hatte.

So hätten sich der Beklagte zu 2) in Begleitung der Beklagten zu 1) am 14.02.2006 gegen 22:00 Uhr zu der Wohnung der vormaligen Mieter, der Zeugen T., begeben.

Dort habe der Beklagte zu 2) mehrfach geklingelt und gegen die Tür getrommelt, und nachdem die Tür geöffnet worden sei, aus Ärger über den Zeugen T., versucht, in die Wohnung des Zeugen einzudringen und den Zeugen dabei getreten und mit Fäusten geschlagen.

Der Zeuge erklärte in seiner Vernehmung des weiteren, das Verhältnis zu den verklagten Mietern habe zunächst sogar gut begonnen. Diese hätten ihm und seiner Frau geholfen und ihnen Möbel geschenkt. Erst mit der Zeit habe er bemerkt, daß sich die Beklagten ständig über jedes Geräusch beschwerten hätten, welches er zunächst habe ignorieren wollen. Weil die Beklagten ihn aber ständig mit den Beschwerden belästig hätten, sei das Wohnen dort unerträglich geworden.

Der Zeuge T. habe am 14.02.2006 mit seiner Frau in der Küche Wein getrunken, als es an der Tür heftig geklingelt habe. Nachdem er erst abgewartet habe, sei er zur Tür gegangen, habe diese geöffnet. Als er gesehen habe, daß sich draußen der Beklagte zu 2) mit der Beklagten zu 1) befunden hätten, habe er die Tür wieder geschlossen, da er eine Auseinandersetzung habe vermeiden wollen. Da der Beklagte zu 2) nicht davon abgelassen habe, gegen die Tür zu trommeln, habe er sie erneut geöffnet, woraufhin der Beklagte zu 2) gleich versucht habe, in die Wohnung einzudringen. Gleichzeitig habe er ihn mit Füßen und Fäusten traktiert. Als Reaktion habe der Zeuge den Beklagten zu 2) aus der Wohnung geschubst, die Tür geschlossen und sogleich die Polizei gerufen.

Der Zeuge T. war mit seiner Ehefrau sodann aus der gegenständlichen Wohnung ausgezogen, so daß das Gericht schlußfolgerte, daß der Zeuge auch kein auf die Zukunft gerichtetes Interesse an der Räumung der von den Beklagten bewohnten Wohnung haben könnte.

Der Beklagte zu 2) gab in seiner Anhörung selbst sogar an, daß der aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines zum Teil darauf basierenden hohen Schlafbedürfnisses beabsichtigt habe, früh zu schlafen, welches ihm nicht gelungen sei. Er schilderte, daß er, bevor er zur Wohnung der Zeugen gegangen sei, so genervt gewesen sei, daß er schon Magenschmerzen gehabt habe.Der Beklagte – so das Gericht – sei also bereits sehr ungehalten gewesen, als er sich in Begleitung seiner Ehefrau nach oben zu der Wohnung der Zeugen T. begeben habe. Seine Verärgerung hätte er nach seinen eigenen Bekundungen bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er gegen die Wand geschlagen habe.

In diesem Zusammenhang hätten die Beklagten auch zugegeben, gelegentlich mit einem Gegenstand gegen das Balkongeländer der Zeugen geschlagen zu haben, um auf Lärmbelästigungen hinzuweisen. Die von dem Beklagten zu 2) zugestandene Wut über vermeintliche Lärmbelästigungen passe jedenfalls in die von dem Zeugen T. dargestellte Heftigkeit des Anklingelns und Trommelns gegen die Tür und das weitere Geschehen. Dagegen konnten die Beklagten nicht nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund der Zeuge T. dem Beklagten zu 2) entsprechend ihrer Schilderung ohne weitere Veranlassung geschubst haben solle. Sollte diese Handlung dazu gedient haben, die Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu beenden, hätte es an der Stelle des Zeugen T. ausgereicht, die Tür, vor der die Beklagten standen, zu schließen und die Polizei anzurufen.

Bei ihrer Anhörung hätten die Beklagten im Gegensatz zu den Zeugen T. auch eine eindeutige Belastungstendenz. In ihrer Anhörung hätten die Beklagten einflochten, daß die Zeugin T. häufig geweint habe, Gegenstände durch deren Wohnung geflogen und in der Wohnung laut aufgestampft worden sei, welches unausgesprochen den Eindruck häufiger Streitereien zwischen den Ehepartnern T. erweckt habe.

Auf die Frage des Gerichts, warum die Beklagten zu zweit nach oben gegangen seien, bezichtigte die Beklagte die Zeugen als Lügner. Die Beklagte zu 1) ließ es sich sogar in der mündlichen Verhandlung nicht nehmen, die folgenden Worte an den Zeugen T. zu richten: „Bei den Lügen, die Sie erzählen, müßte Ihnen die Zunge im Mund verfaulen“.

Eine solche Äußerung könne in diesem Zusammenhang nur den Zweck haben, das Gericht gegen die Zeugen aufzubringen. Dabei sei dem Gericht aufgefallen, daß der Zeuge T. keinesfalls aufbrausend auf diese Ansprache durch die Beklagte zu 1) reagiert habe, sondern sich vielmehr ohne Antwort von der Beklagten abgewandt habe.

Der Beklagte zu 2) habe mithin sich des versuchten Hausfriedensbruchs sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Dabei habe ihm die Beklagte zu 1) zur Seite gestanden. Dieses Verhalten beider Parteien sein auch unter keinen Umständen gerechtfertigt gewesen. Auch für den Fall, daß aus der Wohnung der Zeugen zuvor Geräusche gedrungen sein sollten, die die Beklagten als Lärm empfunden hätten, rechtfertige dies ein solches Verhalten nicht.

Die Verhaltenspflichtverletzung der Beklagten stelle eine derartige Störung des Hausfriedens dar, die unter Würdigung der Gesamtumstände die Vertragsfortsetzung mit dem Beklagten unzumutbar mache.

Die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, die Beklagten im Sinne des § 543 Abs. 3 S. 1 BGB in Bezug auf das zu beanstandende Verhalten abzumahnen. Eine Abmahnung sei im Sinne des § 543 Abs. 3. S. 2 Nr. 2 BGB sogar entbehrlich gewesen, da es sich um eine derart schwere Verfehlung der Beklagten handele, die die sofortige Kündigung unter Berücksichtigung beider Interessen rechtfertige.

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