Das Landgericht Essen hob durch Berufungsurteil vom 20.07.2004 (15 S 56/04) die erstinstanzliche Entscheidung auf von dem Beklagten zu zahlenden Mietzins auf und erläuterte, daß die Beklagte dem Kläger aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag vom keinen Mietzins schulde.
Unstreitig habe die Beklagte, die den streitgegenständlichen Mietvertrag mit der den Kläger vertretenden Firma F. GmbH abgeschlossen hatte, am 20. 01. 2003 in den Geschäftsräumen dieser Firma die Anfechtung des Vertrages erklärt.
Hierzu sei sie auch berechtigt gewesen, da sie sich bei Abschluß des Mietvertrages in einem Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Wohnung befunden habe.
Unstreitig habe die Beklagte vor Unterzeichnung des Mietvertrages gegenüber den Mitarbeitern der Firma F. GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für sie ausschließlich eine kinderfreundliche Wohnung in Betracht komme, weil sie als alleinerziehende Mutter keine Probleme mit Mitmietern wegen normalen kindlichen Lärms wolle.
Wie sich beim ersten Aufsuchen der streitgegenständlichen Wohnung am 19. 01. 2003 herausgestellt habe, habe die Erwartung der Beklagten, eine kinderfreundliche Wohnung angemietet zu haben, aber nicht zugetroffen.
Vielmehr sei sofort die Mieterin der unter der fraglichen Wohnung liegenden Wohnung erschienen und habe sich bei der Beklagten über angeblich vom Kind der Beklagten verursachten Lärm beschwert, obwohl das Kind sich lediglich kindgerecht in den Räumen bewegte habe.
Der Versuch der Beklagten, die Angelegenheit sachlich und freundschaftlich zu klären, sei gescheitert, wobei die Nachbarin angekündigt habe, massiv zu protestieren und sich zu beschweren, sofern aus der Wohnung Kinderlärm dringen sollte.
Daß diese Ankündigung keine leere Drohung dargestellt habe, zeige der Umstand, daß, wie die Beklagte später in Erfahrung brachte, rund um die Mieterin X. alle Wohnungen leer stünden und zwar auch im Nachbarhaus.
Da die Beklagte sich über die Eigenschaft der Wohnung als „kinderfreundlich“ geirrt hätte, habe sie folglich am 20. 01. 2003 – mündlich – die Anfechtung des Mietvertrages wegen Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB erklären können; auf die Frage des Zugangs des Faxschreibens vom 28. 01. 2003 komme es nicht mehr an.
Wegen des Risikos unabsehbarer Auseinandersetzungen mit der Mitmieterin sei es ihr keineswegs zuzumuten gewesen, am Vertrag festzuhalten.
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