In dem Beschluß des Amtsgericht Essen vom 08.06.2011 (106 F 198/10) führte das Gericht aus, daß es mangels normativer Grundlage kein allgemeines „Verbot der Doppelverwertung“ bei Zugewinn und Unterhalt gebe. Etwas anderes gelte nur für Abfindungen und künftig zu erwartenden Unternehmerlohn als Ertragswert eines Unternehmens oder einer Praxis, weil diese den laufenden Einkünften zuzuordnen seien. Der Gesetzgeber habe bei der Reform des Zugewinnausgleichs keine Veranlassung zu einer Einführung eines solchen Verbots gesehen.

Ein solches Verbot der Doppelverwertung werde zwar seit wenigen Jahren in der neueren Literatur und in Teilen der Rechtsprechung für unterschiedliche Fallkonstellationen diskutiert. Ausgangspunkt dieser Diskussion seien zwei Entscheidungen des BGH gewesen, in denen dieser eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nur beim Unterhalt berücksichtigt habe und bei der Bewertung einer Unternehmensbeteiligung wegen der Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Beteiligung im Rahmen der Unterhaltsberechnung die Beteiligung lediglich mit dem Abfindungswert eingestellt habe.

In Literatur und einem Teil der Rechtsprechung seien diese Überlegungen auf unterschiedliche Fallkonstellationen übertragen und unterschiedliche Vorschläge dazu entwickelt worden, ob eine bestimmte Position vorrangig beim Unterhalt oder vorrangig beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sei und was zu geschehen habe, falls später Veränderungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten finanziellen Grundlagen eintreten würden.

Als Begründung werde regelmäßig ausgeführt, es sei ungerecht, daß ein Ehegatte durch Berücksichtigung von Verbindlichkeiten beim Zugewinnausgleich und durch Reduzierung seines Unterhaltes die Vermögensbildung des anderen letztlich in voller Höhe finanzieren müsse. Daher werde von einer Reihe von Anhängern dieser Lehre das „Verbot der Doppelverwertung“ auch nur für Fallkonstellationen angenommen, in denen ein dauerhafter Wert finanziert werde und eine einseitige Vermögensbildung stattfinde bzw. Leistungen im ausschließlichen Interesse eines Ehegatten gezahlt würden. Bei Konsumkrediten werde das Darlehen hingegen in beiden Folgesachen in voller Höhe berücksichtigt.

Hier handele es sich um den letzten Fall. Es werde kein Aktivvermögen eines Ehegatten finanziert, sondern die nach dem Immobilienverkauf verbliebenen Schulden beider Eheleute abgetragen.

Für die Annahme eines „Verbotes der Doppelverwertung“ fehlten im übrigen auch ausreichende rechtliche Grundlagen.

Das Maß des Unterhaltes bestimme sich gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit solle im Grundsatz der Berechtigte nach der Scheidung den Betrag zur Verfügung haben, den er zur Finanzierung seiner konkreten Lebensbedürfnisse (Wohnung, Kleidung usw.) während des Zusammenlebens zur Verfügung hatte, also zum Beispiel einen während des Zusammenlebens konkret benötigter Betrag von 1.200,00 €. Um nicht in jedem Fall den Bedarf konkret durch Ermittlung der Kosten von Wohnung, Nahrung, Kleidung usw. feststellen zu müssen, werde die Unterhaltsberechnung bei Einkünften in üblicher Höhe dadurch vereinfacht, daß nicht in jedem Fall eine konkrete Berechnung nötig sei, sondern unter Berücksichtigung eines Bonus für den Erwerbstätigen angenommen werde auf den Unterhaltsberechtigten entfalle ein 3/7 Bedarf, also zum Beispiel bei Einkünften von 2.800,00 € habe er einen Bedarf von 1.200,00 €. Insoweit sei es aufgrund der Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse, das heißt den zur Verfügung stehenden Betrag, unerheblich, ob der Betrag von 2.800,00 € nach Abzug bestimmter Darlehensverbindlichkeiten ermittelt worden sei oder nicht.

Nach den ehelichen Lebensverhältnissen habe schlicht nur ein Betrag von 2.800,00 € zur Verfügung gestanden, aus dem sich der Bedarf des Berechtigten ergebe. Eine wertende Korrektur werde dann vorgenommen, wenn der Unterhaltspflichtige gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen haben sollte, also ein mögliches Einkommen nicht erzielt habe oder vermeidbare Verbindlichkeiten eingegangen sei. Um einen derartigen Ausnahmetatbestand handele es sich hier jedoch nicht.

Der Zugewinnausgleich bezweckt demgegenüber einen (Zu-) Gewinn der Ehegatten während der Ehezeit hälftig zu teilen. Nach den gesetzlichen Vorschriften seien dazu die Aktiva und Passiva zu berücksichtigen. Ausnahmen würden für illoyale Vermögensminderungen gelten.

Weitergehende Ausnahmen seien im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Angesichts des Zwecks des Rechtsinstituts und der klar definieren Ausnahmetatbestände verbiete sich eine entsprechende Anwendung.