In dem Verfahren vor dem Landgericht Bochum ging es um einen dauerhaften Nervenschaden nach einer Hüftgelenksoperation. Das Landgericht Bochum gab derKlage durch Urteil vom 18.02.2010 (6 O 368/07) teilweise statt und sprach u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 und Haushaltshilfekosten zu.
Das Landgericht führte aus, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung seitens der Beklagten auszugehen sei.
Der Sachverständige habe zunächst eindeutig festgestellt, daß an der Indikation zum Gelenkersatz kein Zweifel bestanden habe. Notwendig sei nach der erforderlichen Sorgfalt zunächst die Durchführung einer präoperativen Planung einschließlich Planungsskizze gewesen. Da eine solche Planung offensichtlich nicht durchgeführt worden sei, sei die Behandlung insofern bereits fehlerhaft erfolgte.
Der Einsatz einer Pfannendachschale wäre bei richtiger Anwendung zur Kompensation des abgetragenen Knochens geeignet gewesen. Die Pfannendachschale hätte sich allerdings neben der Verschraubung unter Umständen mit Wiederaufbau des Defekts durch Anteile des entfernten Oberschenkelkopfes auf dem intakten Pfannenboden abstützen müssen. Die Kunststoffpfanne hätte dann unter breitflächigem Kontakt in die Schale implantiert werden können.
Dagegen sei die Pfannendachschale ohne Not in einer nicht unerheblichen Fehlstellung i.S. einer übermäßigen Steilstellung und im Vergleich zum anatomischen Drehpunkt deutlich zu hoch implantiert worden.
Nach den insoweit nachvollziehbaren und verständigen Ausführungen des Sachverständigen sei das gewählte Vorgehen fehlerhaft und in keiner Weise nachvollziehbar gewesen, weil die knöcherne Pfanne direkt einsehbar gewesen sei und schon aus diesem Grund die direkte Position intraoperativ unschwer hätte festgestellt werden können. Daneben sei die Fehlposition der Pfannendachschale und die übermäßige Zementauffüllung unter der Schale auf der intraoperativ durchgeführten Röntgenaufnahme unschwer erkennbar gewesen und hätte zur unmittelbaren Reaktion führen müssen.
Insgesamt erachte der Sachverständige die Behandlung als unverständlich, sie verstoße gegen die elementaren Prinzipien der Verankerung einer Prothesenpfanne am Hüftgelenk und sollte schlechterdings nicht unterlaufen.
Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen spreche der postoperative Verlauf für das Eintreten der später neurologisch bestätigen femoralis Parese bei der streitgegenständlichen Operation.
Insgesamt komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass vorliegend ein schwerwiegender Verstoß gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse vorgelegen hat.
Die diagnostizierte Teillähmung des rechten Beins der Klägerin bestehe im wesentlichen bis heute.
Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen über die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern im Hinblick auf die erforderliche Kausalität, sei es Sache der Beklagten gewesen, den Nachweis zu führen, daß der eingetretene Nervenschaden auch bei korrekter Planung und bei korrekter Durchführung der Operation eingetreten wäre. Diesen Beweis hätten die Beklagten nicht zu führen vermocht.
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.