Das Amtsgericht Düsseldorf sprach in seinem Urteil vom 19.05.2006 (20 C 7062/05) dem Kläger Schmerzensgeld aufgrund einer beim Eishockeyspielen erlittenen Verletzung zu.

Das Gericht urteilte, der Beklagte habe den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung dadurch erfüllt, indem er den Kläger bei einem Amateurspiel durch einen Check zu Fall gebracht habe und der Kläger aufgrund dessen sich die Schulter und den Ellenbogen gebrochen habe.

Der Beklagte könne sich nicht auf eine Einwilligung des Klägers berufen, weil dieser durch die Teilnahme am Spiel Geschehensabläufe wie den streitgegenständlichen in Kauf genommen habe.

Die Beteiligung am Eishockey führe bei aller Härte und Kampfbetontheit dieses Sports nicht zu einem Haftungsausschluß wegen Einwilligung in die Verletzung, wie er für gefährliche Autorennen und waghalsige Felskletterei sowie bei Box- und Ringkämpfen erhoben wird (vgl. BGH 5. November 1974, VI ZR 100/73, BGHZ 63, 140). Eishockey sei weit eher mit anderen Wettkampfspielen wie insbesondere Fußball zu vergleichen, so daß nur die für solche Spiele entwickelten Haftungserleichterungen Anwendung finden können .

Nicht jede geringfügige objektive Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Spielregel spreche dafür, daß sie fahrlässig geschehen sei. Kampfbedingte Härte, die die Grenzen zur Unfairneß nicht überschreite, sei zulässig. Ein die Gefahr vermeidendes Verhalten müsse im gegebenen Falle zumutbar sein.

Die Häufigkeit eines Regelverstoßes könne nur in Zweifelsfällen für seine Geringfügigkeit sprechen. Sei dagegen die Grenze zwischen kampfbedingter Härte zur Unfairneß nach den festgestellten Gesamtumständen zweifelsfrei überschritten, so komme es auf die Häufigkeit und Üblichkeit des Regelverstoßes nicht an.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Kläger vom Beklagten mit sehr großer Wucht zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits seit mehreren Sekunden den Puck nicht mehr in seinem Besitz gehabt hätte und er mit seinem Check nicht mehr zu rechnen brauchte, seitlich gecheckt worden sei.

Dieses Verhalten des Beklagten habe gegen Ziff. 522 des offiziellen Regelbuchs, September 2003, 2. Ausgabe der International Eishockeyförderation verstoßen, wonach ein Spieler, der in einem Gegenspieler hineinrenne, springe oder unerlaubt ihn körperlich angreife, nach Ermessen des Schiedsrichters eine Strafe wegen Fouls erhalte.

Einem der Zeugen sei es sogar so vorgekommen, als ob der Beklagte schlicht und ergreifend seinen Frust am Kläger habe ablassen wollen. Der Beklagte habe ohne weiteres noch bremsen können und den Check mutwillig durchgeführt, ohne daß es die Spielsituation hergegeben hätte.

Der vom Beklagten ausgeführte Check war auch mit den weiteren Zeugenaussagen demgemäß in keiner Weise durch die Spielsituation veranlaßt. Er sei insbesondere nicht im Rahmen eines Kampfes um den Puck erfolgt, sondern mutwillig, nachdem der Puck bereits für längere Zeit wieder abgegeben worden sei.

Unerheblich sei, daß der Schiedsrichter lediglich eine sogenannte kleine Strafe ausgesprochen habe, die Schiedsrichterentscheidung binde das ordentliche Gericht bei der Entscheidung über zivilprozessuale Ansprüche nicht. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Schiedsrichter im exakten Zeitpunkt des Unfalls seine Aufmerksamkeit bereits in Richtung Puck gelenkt habe und daher den genauen Hergang des Unfalls nicht habe beurteilen können und aus diesem Grunde nur eine kleine Strafe verhängt habe.

Auch daß möglicherweise nicht durch die Spielsituation veranlaßtes Checking im Eishockeysport üblich sein mag, ändere nichts daran, daß hieraus resultierende Verletzungen nicht mehr vom erlaubten Risiko gedeckt sind. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem es sich um ein Spiel unter Amateuren handele. Bei einem solchen Hobbyspiel müssen die Mitspieler umso weniger mit einem derart eklatant regelwidrigen und brutalen Vorgehen, wie es der Beklagte an den Tag gelegt habe, rechnen.