In dem Hinweisbeschluß des Oberlandesgericht Hamm (I-3 U 122/09)

Das Gericht führte aus, daß das Landgericht die Klage zurecht abgewiesen habe, weil ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler zu Lasten des verstorbenen Patienten nicht festgestellt werden könne.

In Bezug auf den Operateur des Eingriffs vom 11.07.2005 nicht ansatzweise ein haftungsrelevantes Verhalten angegeben.

Die im Zusammenhang mit dem Aspekt, ob im Hause des Krankenhauses auf die beim Patienten aufgetretene Sepsis richtig und zeitgerecht reagiert worden sei, sei durch das chirurgische Sachverständigengutachten hinreichend beantwortet worden. Nach diesem Gutachten sei kein Behandlungsfehler feststellbar gewesen. Die Behandlung sei entsprechend dem Resistogramm mit Teicoplanin und Cefepim, also mit geeigneten Medikamenten, erfolgt.

Im Hinblick auf die Frage nach eventuellen Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der MRSA-Infizierung des verstorbenen Patienten habe die Berufung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

Der Patient habe für eine Haftung aus Hygienemängeln grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, daß eine medizinisch notwendige organisatorische Hygienemaßnahme nicht eingehalten oder fehlerhaft ausgeführt worden sei, daß dies vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei und daß die Infektion tatsächlich auf der unterlassenen oder fehlerhaften Hygienemaßnahme beruhe. Nur wenn feststehe, daß die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein müsse, habe der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er sich nicht im Einzelfall entlasten könne.

Nach diesen Grundsätzen habe das Landgericht das Begehren der Klägerin zu Recht abgewiesen.

Die Beklagtenseite habe vorliegend von vornherein nach Geltendmachung der Hygienevorwürfe dargelegt, daß wegen der Bedeutung der Hygienefrage und der zunehmenden Inzidenz von MRSA-Infektionen in der Klinik umfangreiche Vorschriften gelten würden und speziell in der chirurgischen Klinik auch eingehalten würden. Ferner habe die Beklagte, die mehrere Fachkräfte für Hygienefragen beschäftige, auch näher angegeben, wie speziell bei MRSA-Patienten verfahren würde und daß im Bereich der chirurgischen Intensivstation grundsätzlich alle Patienten nach den Richtlinien des Instituts einem – noch nicht zum allgemeinen medizinischen Standard gehörenden – Screening-Verfahren unterzogen und wie sie bei Feststellung einer MRSA-Infektion behandelt würden, inklusive einer eventuellen Genotypisierung der Keime durch Spezialuntersuchungen.

Nicht bei jedem MRSA-Fall auf einer chirurgischen Intensivstation nach einer besonders umfangreichen und großen Operation nebst Nachbehandlung sei es notwendig, daß der Krankenhausträger sämtliche Vorgänge und Maßnahmen bezüglich aller Patienten auf der gesamten Intensivstation für den betreffenden Zeitraum im Einzelnen darlege.

Eine Ansteckung von den anderen MRSA-Patienten der Intensivstation zu jener Zeit sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur nicht feststellbar, sondern aufgrund der Typisierungen der Keime ausgeschlossen, wie der Sachverständige ausgeführt habe.

Abschließend werde in Bezug auf die Kausalitätsfrage noch darauf hingewiesen, daß für die positive Feststellung eines relevanten Kausalzusammenhangs für einen unterstellten Behandlungsfehler nicht ausreichend sei, daß die MRSA-Infektion möglicherweise mitursächlich für das septische Multiorganversagen des Patienten geworden sei. Der erforderliche kausale Zusammenhang eines – unterstellten – Hygienefehlers zu der MRSA-Infektion sei hingegen nicht positiv feststellbar, da nach den Ausführungen aller Gutachter auch bei vollständiger Einhaltung aller gebotenen Hygienevorgaben und Sicherungsmaßnahmen eine Infektion der Patienten mit einem MRSA-Keim nicht sicher und vollständig zu verhindern sei.