Das Landgericht Bielefeld wies eine sofortige Beschwerde schon wegen Nichterreichnens des Beschwerdewertes von 600,00 zurück und führte darüber hinaus in seinem Beschluß vom 20.10.2010 (23 T 726/10) aus, daß bezogen auf die Vollstreckungskosten eine Gläubigerin im Verfahren zu einem kostensparenden Verhalten verpflichtet sei. Die Beantragung getrennter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen insgesamt 16 Drittschuldner sei unter Berücksichtigung der geltend gemachten Forderungshöhe (hier: 6.356, 00 ) rechtsmißbräuchlich gewesen.
Zwangsvollstreckung – Verpflichtung zum kostensparenden Verhalten?
Über den Autor: Karin Schaub
Rechtsanwältin und Fachanwältin Karin Schaub
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