Das Landgericht Bielefeld wies eine sofortige Beschwerde schon wegen Nichterreichnens des Beschwerdewertes von 600,00 € zurück und führte darüber hinaus in seinem Beschluß vom 20.10.2010 (23 T 726/10) aus, daß bezogen auf die Vollstreckungskosten eine Gläubigerin im Verfahren zu einem kostensparenden Verhalten verpflichtet sei. Die Beantragung getrennter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen insgesamt 16 Drittschuldner sei unter Berücksichtigung der geltend gemachten Forderungshöhe (hier: 6.356, 00 €) rechtsmißbräuchlich gewesen.