In dem Verfahren vor dem Langericht Wuppertal ging es um einen Zwangsvollstreckungsvorgang aus einem vollstreckbaren Beschluß des OLG Köln. Die Gläubigerin hatte Aufträge zur Mobiliarvollstreckung – Pfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – erteilt wegen einer Teilforderung in Höhe von 17.416,16 € unter – jeweiliger – Beifügung einer Forderungsaufstellung, nach Kosten, Zinsen und Hauptsache aufgeschlüsselt. Im Titel waren Zinsen nicht tituliert. In der Forderungsaufstellung waren Zahlungen des Schuldners enthalten, die die Gläubigerin nach der Forderungsaufstellung gemäß § 367 Abs. 1 BGB zum geringen Teil auf Kosten, alsdann aber auch hauptsächlich auf Zinsen, die ausgewiesen waren, verrechnet hatte. Der nach der Verrechnung verbleibende Zinssaldo wurde ausdrücklich vom Vollstreckungsauftrag ausgenommen.

Der Gerichtsvollzieher verweigerte nun die Fortsetzung und Ausführung des Vollstreckungsauftrages unter Hinweis darauf, daß Zinsen nicht tituliert seien, und begehrte eine neue Forderungsaufstellung von der Gläubigerin.

Das Landesgericht Wuppertal gab der Beschwerde der Gläubigerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung statt und wies den Gerichtsvollzieher an, von den geäußerten Bedenken gegen die Durchführung und Fortsetzung des Vollstreckungsauftrages Abstand zu nehmen.

Das Landgericht Wuppertal erläuterte, die Gläubigerin habe eine Forderungsaufstellung zur Berechnung der titulierten Restforderung vorgelegt, die den Anforderungen entspreche. Denn in ihr sei die Gläubigerforderung nach Hauptsache, Zinsen, Prozeß- und Vollstreckungskosten bestimmt und bestimmbar dargestellt.

Der Gerichtsvollzieher habe zu Unrecht die Fortsetzung und Ausführung des Vollstreckungsauftrages abgelehnt unter Hinweis darauf, daß Zahlungen des Schuldners auf nicht titulierte Zinsen verrechnet worden seien. Dies unterliege nicht dem Prüfungsrecht des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan.

Mache ein Gläubiger, wie vorliegend, neben der titulierten Hauptforderung auch eine nicht titulierte Nebenforderung, hier Zinsen, geltend, könne er Teilleistungen des Schuldners zulässigerweise gemäß § 367 Abs. 1 BGB hierauf verrechnen. Der Umstand, daß zum Zeitpunkt dieser Verrechnung bereits ein Titel über die Hauptforderung bestanden habe, hindere den Gläubiter nicht, außerhalb der Zwangsvollstreckung erbrachte Teilleistungen nicht nur auf die titulierte Forderung anzurechnen. Der Titel gewähre eine begünstigte Rechtstellung. Diese könne dem Gläubiger nicht zum Nachteil gereichen und nicht dazu führen, daß hinsichtlich nicht titulierter Ansprüche bestehende Rechte beschnitten würden. Vielmehr müsse der Schuldner insoweit, wenn er sich gegen aus seiner Sicht unberechtigte Verrechnungen auf nicht titulierte Nebenforderungen wenden wolle, Vollstreckungsgegenklage erheben.

Dies alles, nämlich die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Verrechnung, unterliege nicht der Prüfung des Vollstreckungsorganes. Dies gelte grundsätzlich deshalb, weil Vollstreckungsgrundlage die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels sei und der so vollstreckbar ausgewiesene Anspruch des Gläubigers ebenso wie Einwendungen gegen ihn nicht im Vollstreckungsverfahren durch das Vollstreckungsorgan zu prüfen seien

Die Gläubigerin begehre auch nicht etwa die Vollstreckung wegen nicht titulierter Zinsen. Dies ergebe sich aus ihrer Forderungsaufstellung und dem Vollstreckungsauftrag, in dem der – nach Verrechnung restliche – Zinssaldo ausdrücklich ausgenommen ist.