In dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (2 Ws 469/07) ging es um die Frage, in welchen Grenzen auf das Vermögen eines Straftäters zugegriffen und insofern das Vermögen dem Verfall unterworfen werden kann, wenn es sich nur um mittelbare Gewinne handelt und im übrigen ein Dritter Begünstigter ist und dieser Dritter nur diese Lottogewinne (also zusätzlich nicht auch noch Gewinne aus Straftaten) erhält.

Unproblematisch ist insofern die vorgeschaltete Feststellung, daß unmittelbare, aus Straftaten resultierende Gewinne dem Verfall unterworfen sind. Der Gewinn aus einem schwunghaften Handel mit Cannabis kann folglich eingezogen werden.

Wie steht es aber mit einem Lottogewinn, wobei der Lottoeinsatz aus Mitteln einer Straftat resultierte, es sich aber als Lottogewinn mithin um einen „nur“ mittelbaren Gewinn handelt, und sich der Lottogewinn zudem auf dem Konto eines Dritten befinden, ohne daß auf das Konto weitere, erzielte Gelder aus Straftaten eingezahlt wurden?

Das Oberlandesgericht befand in seinem Beschluß vom 25.09.2007 zunächst, daß ein Lottogewinn als nur mittelbarer Gewinn nicht dem Wertverfall gemäß § 73 Abs. 2 StGB unterliege. Insofern könne auch gegen Dritte ein Verfall nach Abs. 3 der Bestimmung nicht angeordnet werden.

Zwar könne die Verfallsanordnung in einem sog. „Verschiebungsfall“ auch dann möglich sein, wenn der Taterlös (also der unmittelbare Gewinn) mit legalem Vermögen vermischt und erst dann an den Dritten weitergeleitet werde. Daran fehle es aber, wenn auf das Konto eines Dritten lediglich Lottogewinne geflossen seien, nicht aber zugleich auch Gelder illegaler Herkunft.

Bei dem zugewendeten Tatvorteil müsse es sich mithin stets um einen unmittelbaren Gewinn handeln. Auf mittelbaren Gewinn dürfe sich der Verfall nicht erstrecken.

Ob im Zusammenhang mit eigenen Straftaten – etwa wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB – eine Verfallsanordnung gegen den Dritten in Betracht komme, war von dem Oberlandesgericht nicht zu prüfen.