Landgericht Bonn Urteil vom 13.03.2009 (10 O 17/09) nahmen die Kläger die Beklagte als Pauschalreiseveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises für eine von der Beklagten veranstaltete Kreuzfahrt in Anspruch.
Die Kläger buchten bei der Beklagten am 19.12.2006 eine Kreuzfahrt mit dem Schiff B („Auf Expeditionskurs in die Lische und Hische Arktis“), an der sie in der Zeit vom 18.07.2008 bis 07.08.2008 auch teilnahmen. Der von den Klägern gezahlte Reisepreis für zwei Personen betrug 12.735,00 , worin 980,00 Aufpreis für Business-Class-Flüge enthalten waren.
Auf der Fahrt zum ersten Reiseziel der Kreuzfahrt wurde das Kreuzfahrtschiff direkt zu Beginn der Kreuzfahrt am 19.07.2008 auf stürmischer See am Bug beschädigt, weshalb es im weiteren Verlaufe der Kreuzfahrt zu Änderungen im Reiseablauf kam. Zunächst entfiel infolge der Beschädigung des Schiffes der Besuch auf einer der dortigen Inseln, da das Schiff M gar nicht anlief.
Am 21.07.2008 wurden dann die andere Inseln angelaufen, wo mit Reparaturarbeiten am Schiff begonnen wurde. Am 22.07.2008 fuhr das Schiff dann zu seinem nächsten Zielort weiter, wo es einen Tag später als geplant anlandete und wo die weiteren Reparaturarbeiten in Angriff genommen wurden.
Wegen der bereits eingetretenen Verzögerungen im Reiseablauf wurden den Reisenden von der Schiffsleitung geänderte Reisepläne unterbreitet, die die Reisenden über die notwendig gewordenen Routen- und Zeitänderungen gegenüber dem ursprünglichen Routenplan unterrichten sollten. Am 26. oder 27.07.2008 verließ man „S“, nachdem zwischen Reisenden und Schiffsleitung über die Möglichkeit eines vorzeitigen Abbruchs der Reise durch die Reisenden bei Erstattung der Reisekosten durch die Beklagte verhandelt worden war.
Die Kläger entschieden sich, an Bord zu bleiben und die Reise fortzusetzen, und traten nicht wie andere Mitreisende die Rückreise nach Deutschland an. Diesen Mitreisenden wurde neben Rückflug und Hotelkosten auch der gesamte Reisepreis zurückerstattet.
Die Kreuzfahrt wurde dann an der Westküste fortgesetzt. Es entfielen infolge der bereits eingetretenen Verzögerung der Kreuzfahrt sowie der durch die Beschädigung geminderten Leistungsfähigkeit des Kreuzfahrtschiffes in der Folgezeit etliche der im ursprünglichen Routenplan vorgesehenen Reiseziele; insbesondere wurden die z.T. für Landgänge ausgelegten Besuche der Lischen Küste nicht durchgeführt. Z.T. wurden stattdessen Ziele angefahren, die in der ursprünglichen Route nicht berücksichtigt waren.
Die letzten beiden Tage der Kreuzfahrt sowie der abschließende Rückflug nach Deutschland verliefen dann wieder in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Reiseprogramm der Beklagten.
Die von den Klägern während der Kreuzfahrt bewohnte „Juniorsuite“ wies eine undichte Tür auf, wodurch Zugluft in der Kabine herrschte und Wasser eindrang, so daß der in der Kabine befindliche Teppich naß war. Der bordeigene Swimmingpool war zudem nicht beheizt und die Zodiak-Boote waren wegen technischer Defekte nicht alle einsatzfähig.
Die Kläger forderten nun die Erstattung des vollen Reisepreises in Höhe von 12.735,00 und behaupteten in dem Verfahren, die Kreuzfahrt nur deshalb fortgesetzt zu haben, weil ihnen vor der Weiterfahrt von S aus von der Reiseleitung versichert worden sei, die Kreuzfahrt werde im wesentlichen so fortgesetzt werden können wie im ursprünglichen Reiseplan vorgesehen. Von einer vollumfänglichen Kostenerstattung durch die Beklagte bei Reiseabbruch sei ihnen gegenüber zu diesem Zeitpunkt keine Rede gewesen.
Das Landgericht Bonn befand in seinem Urteil vom 13.03.2009, daß den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Reisekosten in Höhe von 2/3 des Reisepreises (7.836,67 ) zustehe, wobei das Gericht in Verfolgung seiner ständigen Rechtsprechung als Basis der Minderung den um den Business-Class-Aufschlag verminderten Reisepreis zu Grunde gelegte.
Der Reiseveranstalter sei verpflichtet, die Reise so zu erbringen, daß sie die zugesicherten Eigenschaften habe und nicht mit Fehlern behaftet sei, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern würden.
Ein Fehler liege vor, wenn die Ist-Beschaffenheit, d.h. die tatsächliche Beschaffenheit der Reise, von derjenigen abweiche, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart hätten (Soll-Beschaffenheit). Die Soll-Beschaffenheit betreffe insbesondere Art, Umfang und Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen, also den Verantwortungs- und Organisationsbereich des Veranstalters. Sie würde durch die Vereinbarungen, in der Regel die Reisebestätigung und Prospektangaben, vorgegeben. Eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit könne insbesondere darin liegen, daß die in Aussicht gestellten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht würden.
Ein Fehler sei beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein interessanter Zielpunkt einer Kreuzfahrt bzw. ein wesentlicher Programmteil einer Reise entfalle. Ein Fehler liege auch vor bei einer erheblichen Routenabweichung einer Trekking- oder Expeditionsreise gegenüber dem Prospekt.
Die streitgegenständliche Kreuzfahrt sei in wesentlichen Punkten vom ursprünglich vorgesehenen und zwischen den Parteien vereinbarten Reiseverlauf abgewichen. Bedingt durch die Beschädigung des Kreuzfahrtschiffes direkt am ersten Tag der Kreuzfahrt und die hierdurch notwendig gewordene Reparatur des Schiffes habe die Kreuzfahrt von Beginn an nicht wie geplant und im Prospekt beschrieben durchgeführt werden können. Bereits das erste in Aussicht genommene Reiseziel sei nicht angelaufen worden. Darüber hinaus sei es ebenfalls zu Beginn der Kreuzfahrt zu einem unfreiwilligen 4-tägigen Aufenthalt in S gekommen. Auch anschließend sei die Reiseroute in wesentlichen Punkten geändert worden, etliche der vorgesehenen Ziele seien gar nicht mehr angefahren worden.
Durch die beschriebenen Änderungen im Reiseverlauf, insbesondere die weitgehende Aussparung der Lischen Küste, sei auch der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt in nicht unerheblicher Weise verfälscht. Die Kreuzfahrt habe nämlich den Namen „Auf Expeditionskurs in die Lische und Hische Arktis“ getragen.
Der beschriebene Mangel der Reise entstammt auch dem Verantwortungsbereich des Veranstalters.
Die Nutzbarkeit des Kreuzfahrtschiffes als Hauptgegenstand der Vertragserfüllung gegenüber den Reisenden sei der Risikosphäre der Beklagten als Veranstalterin der Kreuzfahrt zuzuordnen, auch wenn die zur Beschädigung führenden Umstände selbst von ihr kaum beeinflussbar erscheinen.
Bei der Minderung sei die Vergütung gem. §§ 651 d I, 638 III BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; soweit erforderlich, sei dies durch eine Schätzung zu ermitteln.
Hier erschien bei einer Würdigung der gesamten Umstände nach Überzeugung des Landgerichts eine Minderungsquote von 2/3 angemessen, wobei in Bezug auf den zugrundezulegenden Reisepreis die in der Reisebestätigung gesondert ausgewiesenen Business-Class-Aufschläge in Höhe von 980,00 herauszurechnen war.
Ein über den Minderungsbetrag von 2/3 des Reisepreises hinausgehender Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen entgangener Urlaubsrfreuden bestand nach Auffassung des Landgerichts hingegen nicht.
Die Abweichungen im Reiseverlauf als maßgebliche Reisemängel seien unstreitig durch das Schadensereignis zu Beginn der Kreuzfahrt infolge schwerer See ausgelöst worden. Die Entstehung des Schadens als solche könne der Beklagten nicht zugerechnet werden, sie stelle vielmehr ein unbeherrschbares Ereignis der höheren Gewalt dar. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, daß die Fahrt des Kreuzfahrtschiffes als solche bei den herrschenden widrigen Witterungsbedingungen leichtfertig gewesen wäre und damit als schuldhafte Herbeiführung des Schadens anzusehen wäre. Auch hinsichtlich der Reparatur des Schiffes sei nicht ersichtlich, inwieweit geeignetere Reparaturmaßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, die die Einhaltung des vorgesehenen Reiseplans ermöglicht hätten.
Ein anderer Anknüpfungspunkt für ein Verschulden der Beklagten bzw. eines für sie handelnden Leistungsträgers komme nicht in Betracht.
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