In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (16 U 82/07) ging es um eine Kreuzfahrt für die Zeit vom 27.08. bis zum 13.11.2006 „Von der Arktis zur Antarktis“ auf der MS B. zum Preis von 20.889,00 € zuzüglich Versicherungsprämie, Kerosinzuschlägen und Bahnkosten.

Diese Reise führte entlang der nordamerikanischen Ostküste in die Karibik und das Mündungsdelta des Orinoco. Nach Durchfahrt durch den Panama-Kanal ging es weiter entlang der südamerikanischen Ostküste in die Antarktis und schließlich wieder nordwärts nach Feuerland, von wo aus entweder der Rückflug nach Deutschland erfolgen oder gegen einen gesondert ausgewiesenen Reisepreis ein Anschlußprogramm in Argentinien in Anspruch genommen werden konnte.

Aufgrund eines Fehlers der Reederei bei der kalkulierten Geschwindigkeit des Schiffes war es nicht möglich, alle im Katalog der Beklagten beschriebenen Leistungen anzubieten. Es kam deswegen zum Ausfall und zur Abkürzung von Vorbeifahrten, Hafeneinfahrten und Landgängen. Unabhängig hiervon erwiesen sich in der Antarktis zwei von insgesamt acht angebotenen Schlauchbootanlandungen schon deshalb nicht als durchführbar, weil die Ziele wegen der Eissituation vor Ort und der Brutzeit von Vögeln grundsätzlich zu der vorgesehenen Jahreszeit nicht angefahren werden konnten.

Die Kläger verlangten in erster Instanz die Rückzahlung von 11.069,00 € (= 55 % eines mit 21.610,00 € errechneten Reisepreises, davon 30 % unter dem Gesichtspunkt der Minderung und 25 % als Schadensersatz abzüglich vorprozessual gezahlter 816,00 €).

Das Landgericht sah das Minderungsbegehren in Höhe von 768,00 € als gerechtfertigt an und wies die weitergehende Klage ab. Hiergegen richtete sich die Berufungen beider Parteien.

Das Oberlandesgericht befand, daß den Klägern insgesamt ein Rückzahlungsanspruch von 3.207,60 € zustehe.

Das Gerich führte zur Reisepreisminderung aus, daß es sich bei der Reise „Von der Arktis zur Antarktis“ nach der Reisebeschreibung um eine Kreuzfahrt „der Superlative“ gehandetlt habe, deren maßgeblicher Zweck nicht die Erholung und das Vergnügen einer Schiffsreise sei Von wesentlicher Bedeutung sei vielmehr die gewählte Reiseroute, die mit den vorgesehenen Anlandungen und dem Kreuzen vor bestimmten Panoramen kulturelle und landschaftliche Erlebnisse verspreche sowie dem Kennenlernen verschiedener Länder und Kulturen diene. Auch dies mache die Leistungsbeschreibung deutlich, indem mehrfach bei Programmpunkten davon gesprochen werde, daß es sich um einen „Höhepunkt“ der Reise handele. Von daher verbietee sich im Rahmen der Schätzung des Umfangs des Minderungsanspruchs eine schematische Beurteilung im Wege einer bloßen Gegenüberstellung der Reiseleistungen, die an einem bestimmten Tag erbracht worden seien, wie Unterkunft und Verpflegung an Bord und den ausgefallenen Leistungen. Ebenso wenig knne der Umfang der Minderung dadurch ermittelt werden, daß die Tage, an denen die Reise mangelfrei war, in Relation gesetzt würden, zu den Tagen, an denen die versprochenen Leistungen nicht oder nur eingeschränkt erbracht worden seien. Es mache nämlich einen Unterschied, ob es sich um einen Tag auf hoher See ohne Erlebniswert außerhalb der auf dem Schiff selbst angebotenen Erholungsmöglichkeiten gehandelt habe oder um einen solchen, an dem dem Reisenden ein „Höhepunkt“ versprochen worden sei. Es habe daher einer Gewichtung unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und nicht lediglich eine Addition einzelner Tabellenwerte zu erfolgen.

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 651f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude stehe den Klägern hingegen nicht zu.

Nach der Rechtsprechung des Senats könne eine für den Anspruch erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Regelfall erst dann angenommen werden, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 % gemindert sei.