Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seinem Beschluß vom 09.12.2010 (I-3 U 122/09) die Entscheidung der Vorinstanz und negierte ein Behandlungsverschulden.

Der Senat führte aus, daß ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler zu Lasten des verstorbenen Patienten nicht festgestellt werden könne.

In Bezug auf den Beklagten zu 1) als Operateur des Eingriffs vom 11.07.2005 werde im Berufungsverfahren bereits kein konkreter Einwand gegenüber dem landgerichtlichen Urteil erhoben und auch nicht ansatzweise ein haftungsrelevantes Verhalten angegeben.

Die im Zusammenhang mit dem Aspekt, ob im Hause der Beklagten zu 2) auf die bei dem Patienten aufgetretene Sepsis richtig und zeitgerecht reagiert worden sei, sei durch das chirurgische Sachverständigengutachten bereits hinreichend beantwortet worden. Nach diesem Gutachten sei kein Behandlungsfehler feststellbar. Die Behandlung sei mit geeigneten Medikamenten erfolgt.

Im Hinblick auf die Frage nach eventuellen Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der MRSA-Infizierung des Verstorbenen habe die Berufung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

Der Patient habe für eine Haftung aus Hygienemängeln grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, daß eine medizinisch notwendige organisatorische Hygienemaßnahme nicht eingehalten oder fehlerhaft ausgeführt worden sei, daß dies vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei und daß die Infektion tatsächlich auf der unterlassenen oder fehlerhaften Hygienemaßnahme beruhe.

Nur wenn feststehe, daß die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein müsse, habe der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er sich nicht im Einzelfall entlasten könne.

Die Beklagtenseite habe vorliegend von vornherein nach Geltendmachung der Hygienevorwürfe dargelegt, daß wegen der Bedeutung der Hygienefrage und der zunehmenden Inzidenz von MRSA-Infektionen in der Klinik der Beklagten zu 2) umfangreiche Vorschriften gelten würden und speziell in der chirurgischen Klinik auch eingehalten würden. Ferner hat die Beklagte, die mehrere Fachkräfte für Hygienefragen beschäftige, auch näher angegeben, wie speziell bei MRSA-Patienten verfahren würde und daß im Bereich der chirurgischen Intensivstation grundsätzlich alle Patienten nach den Richtlinien des S-Instituts einem – noch nicht zum allgemeinen medizinischen Standard gehörenden – Screening-Verfahren unterzogen und wie sie bei Feststellung einer MRSA-Infektion behandelt würden, inklusive einer eventuellen Genotypisierung der Keime durch Spezialuntersuchungen.

Nach den Angaben der beteiligten Sachverständigen seien aus den vorliegenden Krankenunterlagen keine Anhaltspunkte für Hygienemängel ersichtlich gewesen.

Nicht bei jedem MRSA-Fall auf einer chirurgischen Intensivstation nach einer besonders umfangreichen und großen Operation nebst Nachbehandlung sei es notwendig, daß der Krankenhausträger sämtliche Vorgänge und Maßnahmen bezüglich aller Patienten auf der gesamten Intensivstation für den betreffenden Zeitraum im Einzelnen darlege.

Eine Ansteckung von den anderen MRSA-Patienten der Intensivstation zu jener Zeit sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur nicht feststellbar, sondern aufgrund der Typisierungen der Keime ausgeschlossen, wie derGutachter ausgeführt habe. Die im Hinblick auf die weiteren MRSA-Patienten der Intensivstation von Klägerseite behaupteten Hygienemängel seien danach nicht erheblich, da – die bestrittenen Vorwürfe unterstellt – diese vorgeblichen Hygienedefizite nachweislich nicht zur Infektion des Verstorbenen bei jenen Patienten geführt hätten. Eine weitergehende Erörterung zu den bestrittenen Verhaltensweisen der Krankenschwestern sei insofern nicht erforderlich.

Anhaltspunkte für weitere MRSA-Fälle auf der Intensivstation zu jener Zeit seien nicht gegeben. Eine

Abschließend wies das Gericht in Bezug auf die Kausalitätsfrage noch darauf hin, daß für die positive Feststellung eines relevanten Kausalzusammenhangs für einen unterstellten Behandlungsfehler nicht ausreichend sei, daß die MRSA-Infektion möglicherweise mitursächlich für das septische Multiorganversagen des Patienten geworden sei. Der erforderliche kausale Zusammenhang eines – unterstellten – Hygienefehlers zu der MRSA-Infektion sei hingegen nicht positiv feststellbar, da nach den Ausführungen aller Gutachter auch bei vollständiger Einhaltung aller gebotenen Hygienevorgaben und Sicherungsmaßnahmen eine Infektion der Patienten mit einem MRSA-Keim nicht sicher und vollständig zu verhindern sei.