Das Amtsgericht Bonn befand in seinem Urteil vom 13.08.2009 (45 C 113/09), daß eine Regelung in den AGB des Veranstalters, wonach im Falle eine Vertragsrücktrittes 40% Stornogebühren zu entrichten seien, keine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstelle. Allein der Umstand, daß bei anderen Reiseveranstaltungen die Stornokosten niedriger seien, ändere daran nichts. Der Reiseveranstalter habe im vorliegenden Fall im einzelnen dargelegt, daß er, entgegen anderer Reiseveranstalter, keine Reisekontingente aufkaufe, so daß er auch nicht in der Lage sei, problemlos die Reisen anderweitig zu verkaufen. Daher sei sein wirtschaftliches Risiko höher, so daß die geltend gemachten 40 % letztlich nicht zu beanstanden seien.