Der Anwaltsgerichtshof NRW befaßte sich in seinem Beschluß vom 06.05.2011 (2 AGH 67/10) mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ablehnungsantrag begründet sein kann.
Der Anwaltsgerichtshof führte aus, daß Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters gerechtfertigt sei, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme habe, daß der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen würden, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Maßgebend sei dabei der Standpunkt eines vernünftigen „Angeklagten“ und die Vorstellungen, die sich ein bei voller Vernunft befindlicher Prozeßbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen könne. Der Ablehnende müsse daher Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten würden.
Wenn eine Vielzahl von Anträgen schlicht „übersehen“ worden sein sollen und dem Vorsitzenden die Vorschrift des § 33 a StPO nicht bekannt geween sein sollte, obwohl er ausweislich des Briefkopfs seiner persönlichen Schriftsätze zugleich auch Fachanwalt für Strafrecht sei, begründe einen Anschein, der die Besorgnis rechtfertige, daß der Vorsitzende nicht unparteilich sei, weil er nicht uneingeschränkt bereit erscheine, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und es unbefangen zu würdigen.
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