Durch Beschluß des Oberlandesgericht Hamm vom 11.07.2011 (I-32 W 11/11) wies der Senat den in dem Verfahren gestellten Befangenheitsantrag als unbegründet zurück.

Das Oberlandesgericht Hamm erläuterte, daß ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könne, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise ein Grund vorliege, der geeignet sei, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Allein subjektive, unvernünftige Vorstellungen oder Erwägungen von Verfahrensbeteiligten würden als Befangenheitsgrund ausscheiden.

Entscheidend sei, ob die vorgebrachten Umstände vom Standpunkt eines ruhig Abwägenden aus betrachtet geeignet erscheinen würden, begründete Zweifel an der Unbefangenheit des abgelehnten Richters zu wecken.

Anhaltspunkte für eine unangemessen scharfe oder gar willkürliche Verfahrensweise seien nicht dargetan.

Der Beklagte habe des weiteren auch keine abfällige, höhnische oder sonst unangemessene Ausdrucksweise der abgelehnten Richterin vorgetragen. Weder die – im Protokoll nicht festgehaltene – Bemerkung „Falls Sie es noch nicht bemerkt haben“ noch die Formulierung des Schriftsatzantrages im Protokoll der mündlichen Verhandlung („zu dem was noch kommen wird“) verließen den Rahmen sachlicher Äußerungen. Von einer den Beklagten kränkenden Wortwahl könne auch nicht ansatzweise die Rede sein.

Soweit der Beklagte behauptet, der Antrag seines Prozessbevollmächtigten sei falsch protokolliert worden, scheitere der Befangenheitsvorwurf schon daran, daß ein einfacher Protokollierungsfehler oder auch eine Ungenauigkeit in der Wiedergabe eines Antrages von vornherein nicht geeignet sei, auf die Voreingenommenheit des Richters schließen zu lassen. Dafür, daß die Vorsitzende bewußt einen Antrag mit falschem Inhalt aufgenommen hätte, sei nichts vorgetragen oder sonst wie ersichtlich. Es spreche in diesem Zusammenhang für sich, daß der Prozessbevollmächtigte des Beklagten weder in der mündlichen Verhandlung der Protokollierung – die in seiner Anwesenheit erfolgt sei – entgegen getreten sei noch etwa einen Antrag auf Protokollberichtigung (§ 164 ZPO) gestellt habe.