In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln (171 StL 3/11) hatte sich die Kammer mit einer Werbung einer Steuerberatungskanzlei zu befassen. Hier die Werbung:
Rückrufgarantie:
„Sollte ein gewünschter Ansprechpartner in unserem Hause telefonisch nicht erreichbar sein, werden Sie garantiert innerhalb von vier Arbeitsstunden zurückgerufen.
Sollte diese Frist überschritten werden, bleibt das nachfolgende Beratungsgespräch für Sie kostenlos!“
Zur Termingarantie wurde ausgeführt:
„Die Bearbeitung und Rücksendung Ihrer Finanzbuchhaltung erledigen wir innerhalb von maximal zehn Arbeitstagen oder zu einem fest vereinbarten Termin. Für Gehaltsabrechnungen benötigen wir zwei Arbeitstage. Die Auszahlung der Löhne erfolgt pünktlich auf den Tag genau. Die Termine für Steuererklärungen und Jahresabschlüsse werden zu Jahresbeginn festgelegt und garantiert eingehalten.
Werden die vereinbarten Terminzusagen nicht eingehalten, können Sie unsere Honorarrechnung kürzen!“
Die Zufriedenheitsgarantie wurde so erläutert:
„Sollten Sie mit dem Ergebnis einer Beratungsleistung einmal unzufrieden sein, dann werden wir Ihnen diese nicht in Rechnung stellen!“
Der Antragsteller, Partner der einer als „Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ firmierenden Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Köln, hatte von der Steuerberaterkammer Köln eine Rüge erteilt bekommen, da er gegen das Gebot der sachlichen Informationswerbung (§§ 57 Abs. 1, 57a StBerG, §§ 10 ff. BOStB
Die Steuerberaterkammer des Landgerichts Köln bestätigte die erteilte Rüge und führte hierzu aus, daß die angegriffene Werbung gegen die §§ 57 Abs. 1, 64 Abs. 1 StBerG, 11 StBGebV verstoße.
Nach diesen Vorschriften müsse der Steuerberater Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vor allem Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, Haftungsrisiko nach billigem Ermessen bestimmen. Nach § 64 Abs. 1 S. 1 StBerG sei er an die StBGebV gebunden, was impliziere, daß er deren Mindestgebühren nicht unterschreiten dürfe.
Diese Regelungen, die in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Steuerberaters eingreifen, würden seien verfassungs- und europarechtskonform.
Das Verbot, Mindestgebühren zu unterschreiten, schütze die Steuerberater im Interesse der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, indem es ihnen jenseits von Preiskonkurrenz den Freiraum schaffe, hochwertige Arbeit zu leisten. Damit verfolge der Gesetzgeber Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhten. Die Regelungen seien auch erforderlich, da es den Mandanten, zumindest soweit sie Verbraucher seien, wegen der „Asymmetrie der Information“ schwer falle, die Qualität der erbrachten Dienstleistung zu beurteilen .
Indem der Antragsteller damit werbe, unter bestimmten Voraussetzungen kostenlose Beratungsgespräche durchzuführen, Beratungsleistungen nicht in Rechnung zu stellen oder auf einen Teilbetrag des Rechnungsbetrags zu verzichten, biete er eine verbotene Unterschreitung der Mindestgebühren an. Es könne dahinstehen, ob es dem Steuerberater im Einzelfall erlaubt sei, auf die Geltendmachung seines Honorars zu verzichten; ebenso wenig sei entscheidend, daß der Mandant bei Schlechtleistung des Steuerberaters einen Schadensersatzanspruch erwerbe, mit dem er gegen die Honorarforderung aufrechnen könne.
Der Antragsteller biete die kostenlose Beratung unabhängig vom Einzelfall jedermann und auch für ordnungsgemäße Arbeit an. Für den Gebührenverzicht solle genügen, daß der Mandant „unzufrieden“ sei. Damit gebe der Antragsteller das billige Ermessen, das § 11 StBGebV ihm einräumt und zugleich auferlegt, aus der Hand und überlasse die Höhe seines Honorars dem ungebundenen Ermessen des Mandanten.
Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg einwenden, das Kammergericht (Urt. v. 19.3.2010, 5 U 42/08) habe es für unbedenklich erachtet, wenn ein Rechtsanwalt damit werbe, er erledige Deckungsanfragen bei der Rechtschutzversicherung kostenlos. Zu Recht würde die Steuerberaterkammer Köln in ihrer Gegenerklärung ausführen, daß das Kammergericht einen Bagatellfall angenommen habe, bei dem es an einer spürbaren Wettbewerbsbeeinträchtigung (§ 3 Abs. 1 UWG) fehle. Die Werbung des Antragstellers erfasse hingegen jede Beratung, damit auch solche, die nach der StBGebV zu hohen Gebühren führen und daher die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG überschreiten würden.
Indem der Antragsteller mit einem Gebührenverzicht werbe, verstoße er zugleich gegen die §§ 57 Abs. 1, 57a StBerG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG, wonach bei Verkaufsförderungsmaßnahmen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben seien.
Nach dem Wortlaut der Werbung genüge jede auch geringfügige, auch nur behauptete Unzufriedenheit des Mandanten, damit dieser den Ausgleich einer Beratungsrechnung verweigern könne. Der Mandant könnte sich über eine geplante Unternehmensnachfolge beraten lassen, wobei verschiedene Szenarien hinsichtlich sämtlicher steuerlicher Folgen geprüft werden müßten, und sodann die Bezahlung der Rechnung unter Hinweis auf eine beliebige Kleinigkeit, die ihm angeblich mißfalle, verweigern. Damit liefe der Antragsteller Gefahr, eine fehlerfreie, schwierige und umfangreiche Arbeitsleistung ohne Honorar erbracht zu haben. Der verständige Mandant werde nicht annehmen, daß die „Zufriedenheitsgarantie“ solche Extremfälle abdecke; der Antragsteller werde in einem solchen Fall nicht hinnehmen, daß sich der Mandant auf die Garantie berufe, sondern das Honorar einklagen und sich auf die §§ 133, 157 BGB (Vertragsauslegung nach Treu und Glauben) berufen. Damit stelle sich die Frage, wo die Grenze der Garantie verlaufe. Diese Frage werde in der Werbung nicht beantwortet, erst recht nicht klar und eindeutig.
Entsprechendes gelte für die Auslobung, bei unterbliebenem Rückruf innerhalb von vier Stunden bleibe „das nachfolgende Beratungsgespräch“ kostenlos.
Berufswidrig sei auch die Werbung mit dem Slogan „Unsere Garantien. Betreuung auf höchstem Niveau“. Es handele sich nicht etwa um eine nicht ernst zu nehmende Aussage ohne sachlichen Hintergrund, die wettbewerbsrechtlich unbedenklich wäre. Vielmehr beziehe sie sich nach dem Gesamtzusammenhang auf die im Folgenden dargestellten Garantien, die berufswidrig seien, weil sie unerlaubt niedrige Gebühren anbieten würden.
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