In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof NRW beschäftigte sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 07.01.2011 (2 AGH 48/10)  mit der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.

Der Gerichtshof führte aus, daß der Gläubiger die Kosten eines Inkassobüros grundsätzlich ersetzt verlangen könne. Wegen der Pflicht des Gläubigers, den ihm durch den Zahlungsverzug des Schuldners entstehenden Schaden möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB), seien als Verzugsschaden nur diejenigen Kosten anzuerkennen, die für eine zweckmäßige Durchsetzung der Forderung notwendig seien. Obergrenze für die Ersatzpflicht seien daher die Sätze des RVG.

Es bestehe keine Ersatzpflicht, soweit das Inkassobüro Leistungen erbringe, die wie die Erstmahnung oder die Bearbeitung und Abwicklung von Schadensfällen zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehören würden.

In dem zu beurteilenden Fall hätte demnach eine Inkassovergütung als Obergrenze für die Erstattung in Höhe von 27,- € angenommen werden können, dem gegenüber waren 42,00 € geltend gemacht worden.

Es könnten ferner Inkassokosten grundsätzlich nicht zusätzlich zu Rechtsanwaltskosten beansprucht werden, da der Gläubiger zur Schadensminderung den Rechtsanwalt sogleich hätte beauftragen können. Wer also die Bereitschaft eines Rechtsanwalts zum Inkasso zunächst nicht nutze und sich für das teurere Angebot eines Inkassoinstitutes entscheidee, müsse die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen (vgl. BGH NJW 2006, 446; OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe, RPfleger 1987, 422, OLG Dresden NJW-RR 94, 1139 und Palandt a.a.O. Rdnr. 46).

Die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten werde vielmehr von einem Teil der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn der Gläubiger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, daß der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten werde (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2006, 242). Dies bedürfe aber der Prüfung.

Nach der herrschenden Meinung komme es darauf an, ob die nacheinander erfolgte Beauftragung von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten als erforderlich und zweckmäßig hätte angesehen werden dürfen