In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Köln ging es darum, daß die Beklagte – ein bekanntes Medienunternehmen – heimlichen Fotoaufnahme, die den Kläger auf dem Gefängnishof der Justizvollzugsanstalt Mannheim zeigten, veröffentlicht hatte. Das Landgericht Köln gab dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers durch Urteil vom 22.06.2011 (28 O 955/10) statt, da die Veröffentlichung mangels Einwilligung des Klägers und mangels Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses auch nicht nach §§ 22, 23 KUG rechtmäßig sei. Nach § 22 Satz 1 KUG dürften Anonymnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der es im vorliegenden Fall fehle.