In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln stritten die Parteien über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Inhalten aus der Ermittlungsakte im Strafverfahren gegen den Kläger.
Durch Urteil vom 22.06.2011 (28 O 951/11) wurde ein bekanntes Medienunternehmen verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
a) ES GEHT UM SCHLÄGE, PEITSCHEN, FESSEL-SEX
b) Denn aus Ermittlungsakten, die BILD vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken gehabt haben sollen.
c) Es geht um bizarre Spiele mit Schlägen, es geht um Fessel-Sex, Handschellen und Peitschen. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass sie sich von ihm nicht prügeln ließe, wenn sie etwas dagegen hätte.
d) L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 00.00.00 also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat dass er ihr ein Mitspracherecht bei Dingen gewähre, wenn er sie züchtige.
e) In einer weiteren E-Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft in seine Hände und unter seine Peitsche will. Sie beteuerte ihm gegenüber, es gehöre zu ihrem Leben, seine Dienerin zu sein.
f) Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt M später an,
L habe beim Sex mit ihr gerne zur Peitsche gegriffen. Es sei für ihn ein Lustgewinn gewesen, sie zu schlagen.
wenn dies geschieht wie in dem Artikel Es geht um Schläge, Peitschen, Fessel-Sex Das bizarre Liebesleben von L und seiner Ex auf Seite 12 der A-Zeitung vom 19.07.2010.
Hintergrund des Verfahrens war, daß der Kläger – Moderator, Journalist und Unternehmer wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen worden war und sich in Untersuchungshaft befunden hatte. Ein Urteil in dem Strafverfahren gegen den Kläger stand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch aus.
Die Nachricht von der Verhaftung des Klägers sowie der folgende Prozeßverlauf stießen auf eine überragende mediale Aufmerksamkeit. Seit seiner Verhaftung war vielfach und umfangreich über den Kläger in den Medien berichtet worden.
Die Beklagte verlegt die A-Zeitung. In der Bundesausgabe der A-Zeitung vom 19.07.2010 veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift „L Gutachten: Neue pikante Details – Es geht um Schläge, Peitschen, Fessel-Sex Das bizarre Liebesleben von L und seiner Ex einen Artikel, in dem die Beklagte im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Prozessauftakt am 06.09.2010 wie folgt berichtete:
„Dabei wird es auch um die ungewöhnlichen Sexual-Praktiken von TV-Star L und seiner Ex-Freundin gehen. Denn aus Ermittlungsakten, die A vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken gehabt haben sollen.
Es geht um bizarre Spiele mit Schlägen, es geht um Fessel-Sex, Handschellen, und Peitschen. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass sie sich von ihm nicht prügeln ließe, wenn sie etwas dagegen hätte. L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 28.01.2010 also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat dass er ihr ein „Mitspracherecht bei Dingen gewähre, wenn er sie züchtige. In einer weiteren E-.Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft in seine Hände und unter seine „Peitsche will. Sie beteuerte ihm gegenüber, es gehöre zu ihrem Leben, seine „Dienerin zu sein. Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt M später an, L habe beim Sex mit ihr gerne zur Peitsche gegriffen. Es sei für ihn ein „Lustgewinn gewesen, sie zu schlagen. Das Landgericht Köln führte aus, der Kläger sei durch die streitgegenständliche Veröffentlichung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Die Beklagte sei für die Veröffentlichung in der A-Zeitung als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog verantwortlich. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers seiauch rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handele es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit sei nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen. Stünden sich als widerstreitende Interessen wie vorliegend die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, komme es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handele. Gerade im Falle einer Verdachtsberichtserstattung stellten die angegriffenen Äußerungen der Beklagten in der A-Zeitung vom 19.07.2010 einen unzulässigen Eingriff in die Intimsphäre des Klägers dar. Die Berichterstattung der Beklagten beschränke sich nicht auf eine Schilderung des eigentlichen Tatgeschehens und der für dieses Tatgeschehen maßgeblichen Umstände, sondern thematisiere die üblichen sexuellen Praktiken in der Beziehung zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Freundin unter dem Aufmacher „L Gutachten: Neue pikante Details Es geht um bizarre Sexpraktiken. Die Berichterstattung der Beklagten berücksichtige nicht, daß eine Berichterstattung aufgrund des gegen den Kläger erhobenen Tatvorwurfs nicht weiter gehen dürfe, als dies für eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses erfordert sei.
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