In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln stritten die Parteien über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Inhalten aus der Ermittlungsakte im Strafverfahren gegen den Kläger.

Durch Urteil vom 22.06.2011 (28 O 951/11) wurde ein bekanntes Medienunternehmen verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

a) “ES GEHT UM SCHLÄGE, PEITSCHEN, FESSEL-SEX”

b) “Denn aus Ermittlungsakten, die BILD vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken gehabt haben sollen.”

c) “Es geht um bizarre Spiele mit Schlägen, es geht um Fessel-Sex, Handschellen und Peitschen. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass sie sich von ihm nicht prügeln ließe, wenn sie etwas dagegen hätte.”

d) “L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 00.00.00– also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat – dass er ihr ein “Mitspracherecht” bei Dingen gewähre, wenn er sie züchtige.”

e) “In einer weiteren E-Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft in seine Hände und unter seine “Peitsche” will. Sie beteuerte ihm gegenüber, es gehöre zu ihrem Leben, seine “Dienerin” zu sein.”

f) “Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt M später an,

L habe beim Sex mit ihr gerne zur Peitsche gegriffen. Es sei für ihn ein “Lustgewinn” gewesen, sie zu schlagen.”

wenn dies geschieht wie in dem Artikel “Es geht um Schläge, Peitschen, Fessel-Sex – Das bizarre Liebesleben von L und seiner Ex” auf Seite 12 der A-Zeitung vom 19.07.2010.

 

 

 

 

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