In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um einen geltend gemachten Rückstausschaden, der die im Zuge von Reinigungs- und Reparaturarbeiten und damit verbundenen Änderungen der Druckverhältnisse im Kanalsystem entstanden war.
Das Oberlandesgericht wies die Klage ab und führte hierzu aus, daß jeder Anschlussnehmer damit rechnen müsse, daß von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken könne, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reiche. Demgemäß sei er – zumindest im Grundsatz – verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen vor dem Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern. Die Rückstausicherung habe also die Funktion, den Austritt von Wasser aus der Kanalisation bis zum Erreichen der Rückstauebene zu verhindern. Sehe der Anschlußnehmer vom Einbau einer solchen Rückstausicherung ab, so könne er nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben. Anders beurteile sich der Fall, daß nach Niederschlagsereignissen die Rückstauebene überschritten werd und von außen Wasser in die Häuser eindringe. Daß der Wasserstand bei dem Ereignis am 01.06.1998 in dieser Weise überschritten worden sei und dabei das Wasser von außen in das Haus der Klägerin eingedrungen sei, behaupte sie jedoch selbst nicht.
Arbeiten zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kanalsystems seien ferner erforderlich. Sie könnten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeführt werden, wenn die unterhaltungspflichtige Gemeinde zu besorgen hätte, Schadensersatzansprüchen der Anschlussnehmer ausgesetzt zu werden, weil in deren Keller wegen Fehlens einer Rückstausicherung Wasser eingedrungen sei. Gerade im Hinblick auf solche Arbeiten müsse sich die unterhaltungspflichtige Gemeinde darauf verlassen können, daß die Anschlussnehmer ihrer durch Satzung auferlegten Pflicht, ihre Anwesen vor Rückstau zu sichern, nachgekommen seien. Nicht anders beurteile sich die Sachlage, wenn es aufgrund gesetzlicher Vorgaben um Maßnahmen zur Schaffung einer Mischwasserentlastung, also um Sicherungs- und Erweiterungsarbeiten am Kanalsystem gehe. Mit solchen systembedingten und damit innerhalb der Normalität liegenden Arbeiten müsse der Anschlussnehmer jederzeit rechnen, auch damit, daß bei Durchführung solcher Arbeiten der Kanaldurchlass vorübergehend verengt werde und es dadurch zum Rückstau innerhalb des Kanalnetzes komme. Auch vor einem dadurch hervorgerufenen Rückstau solle sich der Anschlussnehmer durch Installation einer Rückstausicherung schützen. Sähe er davon ab, so sei es nicht gerechtfertigt, der öffentlichen Hand den dadurch entstandenen Schaden – auch nur teilweise – aufzubürden.
Urteil vom 30.08.2001 (7 U 29/01)
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