In dem Hinweisbeschluß des Oberlandesgericht Köln vom 16.08.2010 (11 U 96/10) machte das Gericht noch einmal deutlich, daß eine Haftung für verursachte Verletzungen im Rahmen eines Fußballspiels erst bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und bei Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß zu bejahen sei. Bezogen auf die sog. „Blutgrätsche“ bedeute dies, ob der Angriff darauf gerichtet gewesen sei, regelkonform den Ball vom Gegner zu trennen oder regelwidrig der Gegner vom Ball. Es sei mithin entscheidend, ob der Angriff darauf gerichtet gewesen sei, den Ball zu treffen und dadurch der Kontrolle des Gegenspielers zu entziehen, dabei aber absichtslos fehlgegangen sei, oder ob eine Spielsituation vorgelegen habe, bei der es aus Sicht des Angreifers als aussichtslos erscheinen müsse, den Ball noch zu treffen, und sein Angriff daher tatsächlich nur noch dem Gegenspieler selbst gelten könne in der Absicht, ihn dadurch an der weiteren Ballkontrolle zu hindern. Aus der Schwere der erlittenen Verletzungen ließen sich ohne weitere konkrete Anknüpfungstatsachen keine Schlußsfolgerungen auf die Art des Angriffes und damit auf die Schwere der Regelverletzung ziehen.