In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bzgl. eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs und Unterhaltsanspruchs einer Volljährigen. Durch Beschluß vom 24.06.2011 (II-2 WF 146/11) bewilligte das Gericht in teilweiser Abänderung der Entscheidung Vorinstanz die begehrte Verfahrenskostenhilfe.
Das Gericht erläuterte, da sich die Antragstellerin noch in der Ausbildung befände und einen eigenen Hausstand habe, bemesse sich ihr Bedarf gem. Zi. 13.1.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (kurz: HLL) – Stand: 1.1.2010 und 1.1.2011 nach den Regelsätzen für einen auswärtig untergebrachten Studenten in Höhe von monatlich 640 , bzw. 670 ab Januar 2011. Ihr Bedarf sei teilweise gedeckt durch das ihr zustehende Kindergeld in Höhe von 184 monatlich sowie durch die von ihr bezogenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 371 monatlich. Eine Anrechnung von ausbildungsbedingten Aufwendungen auf die zuletzt genannten Leistungen (vgl. Zi. 13.2 HLL) komme nicht in Betracht, denn ihre ausbildungsbedingten Aufwendungen seien bis zu einem Betrag von 90 monatlich in dem Regelbedarf von 640 , bzw. 670 ab Januar 2011 bereits enthalten (vgl. Zi. 10.2.3 und 13.1.2 HLL).
Der Antragsgegner hafte ferner alleine, da die Kindesmutter nicht leistungsfähig sei.
Soweit sich der Antragsgegner auch auf eine Leistungsunfähigkeit wegen der Unterhaltsbedürftigkeit seiner 2. Ehefrau berufe, träfe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeute, daß der Antragsgegner diejenigen Umstände darlegen und beweisen müsse, die einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau gegen ihn begründen würden. Sein Vortrag, daß seine Ehefrau kein laufendes Einkommen beziehe, reiche vor dem Hintergrund des Bestreitens durch die Antragstellerin für die Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit und für die Bemessung des Bedarfs der Ehefrau des Antragsgegners nicht aus.
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