Auch in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um die Frage, ob aus Sich des Scheinvaters nur in Betracht kommender Kindesvater regeressiert werden kann, wenn der vorgebliche Kindesvater eine Vaterschaft nicht anerkannt hat und diese auch nicht durch ein Abstammungsgutachten in einem Feststellungsverfahren festgestellt wurde. Das Oberlandesgericht bestätigten durch den Beschluß vom 15.09.2004 (10 WF 122/04) die Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen und wies die Regreßklage des Scheinvaters ab.

Das Oberlandesgericht wies aber darauf hin, daß es offen lasse, ob die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB durchbrochen werden könne, wenn der Antragsteller seinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Deliktsrecht, insbesondere § 826 BGB, stützen könnte. Dies habe auch der BGH in einer Entscheidung dahinstehen lassen können. Lediglich das Äußern einer Schädigungsvermutung reiche hingegen nicht.  Der Vorwurf eines unerlaubten oder sittenwidrigen Handelns müsse an konkreten Umständen festgemacht werden.