In dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln hatte das Sachverständigengutachten nur eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 55, 0826 % ergeben. Der vorgebliche Kindesvater war verstorben und es war insofern sodann ein Blutgruppengutachten unter Einbeziehung des Kindes, der Kindesmutter, der Urgroßmutter des Kindes und einer Tante erstellt worden.
Der Gutachter hatte erklärt, daß damit völlig ungeklärt sei, ob der Verstorbene Vater des Kindes sei. Dies sah das Oberlandesgerich auch so und führte aus, es gehöre nicht zu den Aufgaben des Gerichts im Rahmen der Amtsermittlung von sich aus diese Voraussetzungen der Amtsermittlung zu klären, wenn es ist dem Antragsteller möglich und zumutbar sei, diese Voraussetzungen zu kläre. Der Antragsteller müsse daher erklären, wo der Verstorbene, der als Vater in Betracht komme, begraben sei und daß die Totensorgeberechtigten mit einer Exhumierung einverstanden seien.
Es liege ferner auf der Hand, daß die Kosten in Exhumierungsfällen eine beträchtliche Höhe erreichen können. Öffentliche Mittel für die Aufklärung im Rahmen begehrter Prozeßkostenhilfe könnten auch von einer bedürftigen Partei nur in Anspruch genommen werden, wenn sie dartue, daß die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft für sie von irgendeiner konkreten Bedeutung sei. Unabhängig davon, daß kein wirtschaftliches Interesse für ein Rechtsschutzinteresse an der Vaterschaftsfeststellung zu verlangen sei, müsse daher bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel doch dargetan werden, daß ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Vaterschaft bestehe, dieses ergebe sich bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht schon aus dem Persönlichkeitsrecht als solchem.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Anforderungen an den Nachweis der Vaterschaft nicht deshalb zu senken, weil nur entfernte Verwandte in die Begutachtung einbezogen werden konnten. Den Nachteil der fehlenden Feststellung hat vielmehr der zu tragen, der die Vaterschaft des Verstorbenen geltend macht (vgl. zur Feststellungslast im Antragsverfahren Keidel/Kuntze/Kayser, a.a.O., § 12 Rn. 191).
Beschluß vom 11.12.2000 (14 UF 130/00)
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