In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Warendorf wies das Gericht die Klage des „Scheinvater“ gerichtet auf Ersatz übergegangener Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den vorgeblichen Kindesvater durch Urteil vom 24.07.2006 (9 F 26/06) als unbegründet ab. Insofern ist anzumerken, daß aufgrund eines Vaterschaftsanfechtungsverfahren zwar feststand, daß der Kläger nicht der Vater des in der Ehezeit geborenen Kindes, für welches er später Unterhalt gezahlt hatte, war, es aber bislang keine Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung des Beklagten gab.
Das Gericht führte aus, daß zwar nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen wirklichen Vater auf den Scheinvater, der dem Kind Unterhalt gewährt habe, übergehe. Es stehe auch ferner fest, daß der Kläger selbst nicht Vater des Kindes sei, er jedoch bis zur Trennung von seiner Ehefrau im Januar 2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau den Lebensbedarf des Kindes B sichergestellt und ihm Unterhalt geleistet habe. Die Geltendmachung des Anspruchs scheitere jedoch an § 1600 d Abs. 4 BGB, da die Rechtswirkungen der Vaterschaft des Beklagten, nämlich seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind B mangels Feststellung der Vaterschaft noch nicht geltend gemacht werden könnten.
Der BGH habe beteis durch Urteil vom 17. Februar 1993, XII ZR 238/91 entschieden, daß ein Scheinvater wegen des Unterhaltes, den er seinem vermeintlichen Kinde geleistet habe, grundsätzlich erst dann Rückgriff nehmen könne, wenn die Vaterschaft des Mannes, den er für den Erzeuger des Kindes halte, mit Wirkung für und gegen alle feststehe. Eine zur Realisierung dieses Rückgriffsanspruchs notwendige Klärung der Vaterschaft könne nicht als Vorfrage in einem Regreßprozess durchgesetzt werden. Der BGH habe dazu ausgeführt, daß nicht anerkannt werden könne, daß das Interesse eines Dritten, der in der Vergangenheit als Scheinvater zu Unrecht auf Unterhalt in Anspruch genommen werde, stets höher zu bewerten sei als die Interessen der anderen Beteiligten. Zudem habe es ausgeführt, daß dann, wenn die Inzidentfeststellung für bestimmte, etwa auf den Verdacht oder das Verhalten der antragsberechtigten Personen abstellende Konstellationen zugelassen würde, dies zur Folge hätte, daß auch schon wegen verhältnismäßig geringer Beträge ein bisher weder vom Kind noch von dessen Mutter als Erzeuger benannter Mann aus behaupteten übergegangenem Recht verklagt werden könnte und sich den zur Vaterschaftsfeststellung erforderlichen Untersuchungen unterziehen müsste. Ferner sei zu bedenken, daß das neben dem Erzeuger allein antragsberechtigte Kind anerkennenswerte Gründe besitzen könne, seine Abstammung zu dem von Dritten als biologischen Kindesvater benannten Mann nicht feststellen zu lassen, da die durch die Feststellung eintretenden Rechtsfolgen auch für das Kind unerwünscht und belastend sein könnten. Zwar ergebe sich aus einem Rechtsstreit zwischen dem Scheinvater und dem angeblichen Erzeuger keine unmittelbare Rechtsfolge für das Kind, dessen Interessen würden aber durch die tatsächlichen Auswirkungen einer inzidenten Feststellung gleichwohl berührt.
Das Amtsgericht Warendorf führte weiter aus, daß es ferner keine Verpflichtung des als Vater in Betracht kommenden Beklagten gäbe, seine Vaterschaft für das Kind anzuerkennen oder durch ein Gutachten feststellen zu lassen. Nach dem Gesetz sei er lediglich verpflichtet, an einer Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken, wenn gegen ihn eine entsprechende Klage erhoben werde. Die auch dem Kind mögliche Klage auf Feststellung der Vaterschaft sei weder von diesem, noch von dessen Mutter als gesetzlicher Vertreterin erhoben worden. Die Entscheidung, von einer Vaterschaftsfeststellung abzusehen, sei grundsätzlich hinzunehmen.
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