Durch das Berufungsurteil des Landgericht Bonn Urteil vom 06.10.2009 (8 S 142/09) wurden die seinerzeitigen Beklagten verurteilt, ihre beiden Katzen so zu halten, daß diese nicht mehr in die Wohnung der Kläger gelangen und auf dem Balkon/der Terrasse der Kläger keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes hinterlassen könnten.
Das Berufungsgericht stellte damit klar, daß Nachbarn grds. nicht zur Duldung der von Katzen ausgehenden Störung verpflichtet seien, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots.
Bei der Frage der Duldung / Abwehr von Immissionen sei die Interessenlage zwischen Nachbarn verschiedener Grundstücke und Nachbarn/Mietern mehrerer Einheiten desselben Gebäudes vergleichbar, so daß kein sachlicher Grund zur Differenzierung bestehe. Vielmehr müsse eine nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflicht erst recht für benachbarte Bewohner innerhalb eines Gebäudes gelten, die im Vergleich zu Grundstücknachbarn sogar in einer baulich engeren Situation miteinander leben. Die Bewohner der Eigentumsanlage bildeten eine soziale Gemeinschaft, so daß zwischen ihnen eine Sonderverbindung gegeben sei, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehe. Diese Pflicht zur gegenseitigen nachbarlichen Rücksichtnahme sei für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens auf engem Raum eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Für Störungen eines Grundstücksrechts durch Katzen entsprech es ganz überwiegender Ansicht, daß eine Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens des Grundstücks durch eine Katze/zwei Katzen des Nachbarn bestehe. Streitig sei hingegen, ob der Grundstückseigentümer weitergehende Beeinträchtigungen durch Katzen hinzunehmen habe, insbesondere Kotablagerungen und Verschmutzungen.
So würden die Gerichte zur Begründung der Duldungspflicht u. a. auf die Orstüblichkeit der Katenhaltung abstellen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei aufgrund des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots das bloße Betreten des klägerischen Außenbereichs (Terrasse/Balkon) zu dulden. Im Außenbereich stelle das bloße Betreten eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Besitzes der Kläger dar. Es sei davon auszugehen, daß sich die Tiere ggfs. von dort auch problemlos verscheuchen lassen würden.
Nicht hinnehmen müßten die Kläger jedoch, daß die Katzen ihre Wohnung betreten würden.
Ebenfalls bestehe keine Duldungspflicht der Kläger hinsichtlich etwaiger Kotablagerungen auf der Terrasse/dem Balkon. Die Katzen hätten auf dem Terrassen-/Balkonbereich der Kläger keine Möglichkeit, ihren Kot im Erdreich sicher zu verscharren, wie es an sich katzentypisch sei. Die Terrasse bzw. der Balkon seien mit Platten ausgelegt und die Katzen würden die dort aufgestellten Blumentöpfe für ihre Notdurft nutzen . Unabhängig von der Frage einer etwaigen Gefährdung durch eine Toxoplasmoseinfektion stelle allein schon die Tatsache, daß sich Katzenkot offen im Bereich der Blumentöpfe bzw. auf den Platten befinde eine nicht hinnehmbare Besitzstörung dar.
Gleiches gälte hinsichtlich des Umstandes, daß die Katzen auf der Terrasse Gras erbrechen würden.
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