In dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um den zurückgewiesnen Antrag der Kindesmutter, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und schulische Angelegenheiten für 7jähriges Kind  zu übertragen. Durch Beschluß vom 04.07.2011 bestätigte das Gericht die Vorinstanz (4 UF 96/11).

Das Oberlandesgericht führte aus,  daß davon auszugehen sei, daß es dem Kindeswohl am besten entspreche, wenn beide Elternteile auch nach der Trennung noch Verantwortung für ihre gemeinsamen Kinder tragen würden. Dies entspreche zum einen der elterlichen Verantwortung und zum anderen auch dem Kindeswohl, weil hierdurch das Kind am anschaulichsten erfahre, daß auch der Elternteil, bei dem es nicht seinen Aufenthaltsort habe, Sorge für seine Entwicklung trage.

Nur dann, wenn gravierende Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, daß sich die getrenntlebenden Elternteile nicht über die wesentlichen Belange ihrer Kinder einigen könnten und auch nicht bereit seien, unter Zuhilfenahme Dritter gemeinsam zum Wohle des Kindes zu handeln, komme unter Kindeswohlgesichtspunkten eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil in Betracht.

Allein der von der Kindesmutter genannte Umstand, daß der Kindesvater sich in der Vergangenheit wenig um das bei ihr lebende Kind gekümmert habe, rechtfertige noch keine Entziehung der von der Kindesmutter beantragten Teilbereiche der elterliche Sorge.