In dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn Urteil stützte die Klägerin die von ihr ausgesprochene fristlose Kündigung u. a. auf mehrmalige Abmahnungen und eine Vielzahl von Störungen durch die Beklagten.

Die Klägerin behauptete zahlreiche Vorfälle, insbesondere Ruhestörungen, die vor allem durch den Sohn L der Beklagten zu 1) und zu 2) hervorgerufen worden sein sollen. Der Sohn L sei zudem wiederholt in die Wohnung der Zeugen I und C eingedrungen. Wegen der Einzelheiten wurde auf die vorgenannten Lärm- und Störungsprotokolle sowie auf den weiteren klägerischen Vortrag Bezug genommen.

Das Gericht führte aus, es müsse abschließend nicht entscheiden werden, ob die von der Klägerin behaupteten Lärmbeeinträchtigungen für sich genommen eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung darstellen würden. Hierbei müsse zum einen berücksichtigt werden, daß die Mitmieter in einem Mehrparteienhaus eine gewisse Geräuschentwicklung tolerieren müßten.

Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Behinderung des Sohnes L der Beklagten zu 1) und zu 2). Auch Menschen mit einer derartigen Behinderung müßten die Möglichkeit haben, eine Mietwohnung zu bewohnen. Insoweit sei auch der besondere Schutz behinderter Menschen zu berücksichtigen, der in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich anerkannt sei und auch auf private Rechtsverhältnisse eine mittelbare Drittwirkung entfalte. Andererseits gebe es aber auch Grenzen der Zumutbarkeit, deren Überschreitung die Mitmieter nicht mehr hinnehmen müßten. Auch behinderte Menschen unterlägen der Pflicht, auf ihre Umgebung ein Mindestmaß an Rücksicht zu nehmen.

Allerding hätte das wiederholte Eindringen des Sohnes L in die Wohnung der Zeugen I und C die Grenzen des Sozialverträglichen überschritten und müsse nicht mehr hingenommen werden.

Urteil vom 04.06.2009 (6 S 9/09)