Das Amtsgericht Bonn bestätigte in seinem Urteil vom 11.12.2008 (5 C 56/08) die von der Klägerseite ausgesprochen fristlose Kündigung aufgrund Störung des Hausfriedens.
Das Gericht führte aus, daß es feststehe, daß der Sohn der Beklagten zu 1) und 2) zu unregelmäßigen Zeiten laut aus dem hinteren Fenster Sätze wie „Hilfe, Hilfe, holen Sie mich hier raus“ oder „Können Sie mir helfen“ gerufen habe.
Nach Auffassung des Gerichts führe allein dieses Geschehen dazu, daß eine Vertragsfortsetzung unzumutbar für die Klägerin sei. Es könne demnach dahinstehen, ob das Herunterdrücken der Türklinke und das vorgetragene Stampfen auf dem Boden nur aufgrund nicht geeigneter Trittschalldämmung in den anderen Wohnungen als Lärmbelästigung empfunden würden.
Auch das nach der Beweisaufnahme feststehende Eindringen des Sohnes der Beklagten in die Wohnung der Zeugen berechtige die Klägerin, fristlos zu kündigen. Hier könne es dahinstehen, ob die Beklagten den Sohn sofort, nachdem sie auf seiner Anwesenheit in einer fremden Wohnung hingewiesen wurden, wieder nach oben geholt hätteen oder dies erst auf mehrmaliges Rufen geschehen sei. Entscheidend sei, daß der Sohn überhaupt in die Wohnung der anderen Mitmieter gehe und diese aufgrund der Besonderheiten des Aufbaus ihrer Wohnung jede einzelne Tür ihrer Wohnräume hinter sich abschließen müssten, um dies zu verhindern.
Die durchzuführende Interessenabwägung zwischen den Interessen der Mieter am Fortbestand des Mietverhältnisses einerseits und den Interessen der Vermieterin andererseits an der Vertragsbeendigung gehe hier im vorliegenden Fall zugunsten der Vermieterin aus.
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