In dem Verfahren vor dem Landgericht Münster sprach das Gericht durch Urteil vom 18.12.2002 (10 O 586/02) dem Kläger aufgrund einer sog. „Blutgrätsche“ erlittenen Verletzungen (Knöchel- und Wadenbeinbruch des rechten Beines) ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 € zu und urteilte ferner die Feststellung der Ersatzverpflichtungfür zukünftige Schäden aus.

Das Gericht befand, daß der Beklagte für die Körperschäden des Klägers schon nach seinem eigenen Vorbringen hafte, weil er von hinten in die Beine des Klägers hineingegrätscht sei und dadurch den Bruch des rechten Knöchels und des Wadenbeins verursacht habe; durch dieses Foulspiel habe er die im Rahmen eines Fußballspiels noch gerechtfertigte Härte durch eine grobe unzulässige Unfairneß überschritten.

Der Beklagte war ferner im Anschluß an das Foul vom Schiedsrichter mit der roten Karte belegt worden. Dabei bemerkte der Schiedsrichter im Spielbericht, daß der Beklagte wegen groben Foulspiels des Feldes verwiesen worden sei und fügte hinzu „Tritt von hinten in die Beine“.

Der Schiedsrichter war also entsprechend von einem Foulspiel im Sinne der Regel 12 des Deutschen Fußballbundes, und zwar von einem „feldverweisungswürdigen Vergehen“ im Sinne dieser Fußballregel ausgegangen.

Das Landgericht Münster führte weiter aus, daß ein grobes Foulspiel durch das Grätschen von hinten in die Beine des Gegners allein schon deshalb vorliege, weil beim sogenannten „Abgrätschen“ ein hohes Verletzungsrisiko für den Gegner gegeben sei. Das ergebe sich daraus, daß der grätschende Spieler in dem Moment, in dem er sich für die Grätsche entscheide, kaum noch eine Steuerungsmöglichkeit habe und daß andererseits der Spieler, der von hinten „abgegrätscht“ werde, keine Möglichkeit habe, einem drohenden Tritt etwa auszuweichen. Da er sich selbst bewege, bestehe die besondere Gefahr, daß der grätschende Spieler ihn während des Bewegungsvorgangs so unglücklich im Fuß- oder Beinbereich treffe, daß dies schwere Verletzungen zur Folge haben könne. Nicht zuletzt deshalb sei es in jüngster Vergangenheit immer mehr dazu gekommen, das von hinten geführte Grätschen in den Gegner hinein regelmäßig mit der roten Karte zu ahnden. Damit würden auch der Deutsche Fußballbund und die Schiedsrichter dem Umstand der objektiven Gefährlichkeit dieses Spielverhaltens Rechnungtragen.

In der vorgelegenen Spielsituation hätte es die Fairneß geboten, daß der Beklagte den Kläger nicht von hinten angriff, zumal er keine realistische Chance gehabt hätte, noch an den Ball zu kommen, der von dem Kläger in zulässiger Weise nach vorn hin mit seinem Körper abgedeckt worden sei. Das gelte um so mehr, als es sich im vorliegenden Fall um das Freundschaftsspiel zweier Altherren-Mannschaften gehandelt habe, bei dem mehr Rücksichtnahme auf den Mitspieler erwartet werden könne, als bei dem Spiel zweier Profimannschaften.