In dem Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht NRW ging es um einen Käger, der die deutsche und marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt, und seine Ehefrau mit marokkanischer Staatsangehörigkeit.

Hintergrund des Verfahrens war, daß der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 13.09.2010 für den Zeitraum vom 13.09. bis 31.11.2010 abgelehnt. Hierbei hatte sich die Behörde auf den Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes berufen.

Das Landessozialgericht führte in seinem Beschluß vom 30.06.2011 (L 19 AS 866/11 B) aus, es sei offen, ob der Ausschlußgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, wonach von dem Leistungsbezug für die ersten drei Monate u. a. Personen ausgenommen sind, die Ausländerinnen/Ausländer sind, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, zu Ungunsten der Klägerin eingreife.

Die Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II im Fall des Zuzugs eines ausländischen Ehepartners zu seinem deutschen Ehegatten in die Bundesrepublik Deutschland einen Leistungsanspruch des ausländischen Ehepartners für die ersten drei Monate seines Aufenthalts ausschließe, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und könne auch nicht angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen, insbesondere unter Berücksichtung des sich aus Art. 6 Grundgesetz ergebenden Schutzes des Interesses eines deutschen Ehepartners, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner im Bundesgebiet fortzusetzen, ohne Schwierigkeit beantwortet werden

Diese Rechtsfrage sei auch entscheidungserheblich, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klägerin die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II mindestens ab dem 27.09.2010, dem Zeitpunkt der Erteilung eine bis zum 26.12.2010 befristete Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG mit der Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jeder Art, erfülle.