In dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn ging es um die Frage der unzulässigen Telefonwerbung, der sog. Kaltaquise.
Dem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, daß diverse Mitarbeiter der Beklagten bzw. Mitarbeiter von Callcentern im Auftrag der Bekalgten die Klägerseite, mit der die Beklagte in Geschäftsbeziehung stand, anriefen und diverse Angebote zur Vertragsumstellung des Telefonanschlusses unterbreiteten. Sodann kam es in einem Fall auch zu einer entsprechenden Auftragsbestätigung aufgrund eines behaupteten Anrufs.
Der Kläger behauptete in dem Verfahren, in allen vorgenannten Fällen sei der Anruf ohne das vorherige Einverständnis der angerufenen Personen erfolgt. Er behauptete zudem, entgegen der Behauptung der Beklagten habe Herr R nicht die Beklagte angerufen, sondern dieser sei seinerseits von einem für die Beklagte tätigen Call-Center-Mitarbeiter angerufen worden.
Das Gericht gab dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers statt und führte aus, daß ein Telefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoße. Er sei – jedenfalls regelmäßig – nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt habe.
Der Beklagte habe auch zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt, denn der werbliche Charakter des Telefonanrufes stehe fest.
Zudem sei aber auch nicht einzusehen, wieso die Beklagte ihre Kunden überhaupt telefonisch warnen und beraten müsse. Ihr bleibe es unbenommen, ihre Serviceleistungen brieflich anzubieten, ohne daß ersichtlich wäre, daß dem Kunden durch die üblichen Brieflaufzeiten ein nennenswerter Nachteil entstehen könnten.
Urteil vom 06.07.2004 (10 O 27/04)
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