Das Landgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Urteil vom 27.10.2010 (12 O 309/10) im wesentlichen die zuvor ergangene einstweilige Verfügung, wonach es einem Medienunternehmen auf Anträge der Mutter und des Großvaters einer auf der Loveparade verstorbenen jungen Frau untersagt wurde, die anläßlich eines Interviews mit dem Großvater in dessen Wohnung durch das Fernsehteam gemachten Bild- und/oder Tonaufnahmen Dritten zur Kenntnis zu bringen, insbesondere auszustrahlen, zu verlesen oder zu verbreiten, auch nicht in Teilen oder unter Verfremdung der aufgenommenen Person, auch nicht unter Weglassung der Namensnennung des Großvater sowie der Verstorbenen in etwaigen Beiträgen darzustellen.

Die Redakteurin des Medienunternehmens hatte am 27.07.2010, also nur drei Tage nach dem  Unglück, in der Wohnung der bei der Loveparade verstorbenen Enkelin ein Interview geführt, welches von einem Fernsehteam gefilmt und auf Video aufgenommen worden war.

An dem darauf folgenden Tage wurde der Mediengruppe bereits mit anwaltlichem Schreiben unter Bezugnahme auf das geführte Interview mit dem Großvater mitgeteilt, daß die Hinterbliebenen abgesprochen hätten, daß es keine irgendwie geartete mediale Berichterstattung geben solle.

Daraufhin wurde seintens der Mediengruppe mitgeteilt, daß der Großvater in die Aufzeichnung und die Ausstrahlung des Interviews wirksam eingewilligt habe. Aus redaktionellen Gründen habe man sich entschlossen, die Verstorbene in etwaigen Beiträgen in nicht erkennbarer Form darzustellen und den Namen des Großvaters nicht zu nennen. Daraufhin wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2007 an die Mediengruppe erklärt, daß „eventuell erteilte Einverständnisse zur Ausstrahlung, Nutzung oder Verbreitung des gewonnenen Materials … ausdrücklich widerrufen, die Ausstrahlung, Nutzung und Verbreitung des gewonnenen Materials … ausdrücklich untersagt“ würden.

Das Landgericht führte nun in seiner Entscheidung aus, daß das Recht auf ungestörte Trauer um den Tod eines nahen Angehörigen grds. dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1, 2 Abs. 1 GG unterfalle.
Das von dem Medienunternehmen geführte Interview, das unstreitig den Umgang des Großvaters mit der Trauer um den Tod seiner Enkelin zum Gegenstand gehabt habe, greife in dessen Privatsphäre ein, denn dem Großvater stehe das Recht zu, mit der Trauer um seine Enkelin für sich allein zu bleiben.

Soweit der Unterlassungsantrag die anlässlich des Interviews gefertigten Bildaufnahmen zum Gegenstand habe, komme hinzu, daß durch eine Veröffentlichung das Recht des Großvaters am eigenen Bild auf § 22 KUG verletzt würde.

Zu berücksichtigen sei ferner, daß der Großvater sich auf eine Verletzung seiner öffentlichkeitsabgewandten Privatsphäre berufen könne. Die streitgegenständliche Veröffentlichung eines Interviews, das ausschließlich die Trauer der Enkelin und den diesbezüglichen Umgang mit dem Tod seiner Enkelin zum Gegenstand habe, beeinträchtige in jedem Fall die Privatsphäre des Großvaters, die den Bereich umfasse, zu dem andere nur Zugang haben würden, soweit er diesen gestattet würde.

Es sei ferner von einem Widerruf des Einverständnisses mit einer Veröffentlichung des Interviews auszugehen.

Auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG erscheine die Veröffentlichung des Interviews – ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob Personen unkenntlich gemacht würden oder nur der Text wiedergegeben werde – nicht gerechtfertigt.

Zu berücksichtigen sei insoweit, daß durch die Zurschaustellung der Trauer des Großvater in einem Interview massiv in die Privatsphäre eingegriffen werde.

Den Wunsch, in der Verarbeitung der Trauer alleine zu bleiben, habe die Presse zu respektieren.