In seinem Urteil vom 27.01.2010 (XII ZR 22/07) stellte der BGH klar, daß die gesetzliche Regelungdes des § 556 Abs. 3 BGB mit der dort fixierten Abrechnungsfrist über Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres nach dem Abrechnungsjahr nicht auf die Geschäftsraummiete/Gewerberaummiete anwendbar ist mit der Folge, daß auch die Ausschlußfrist nicht zum Tragen kommt.
Zwar sei der Vermieter von Geschäftsräumen zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet habe, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist ende regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. Die Abrechnungsfrist sei – so der Bundesgerichtshof – aber keine Ausschlussfrist. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluß von Betriebskostennachforderungen anordne, die der Vermieter später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlange, sei auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.
Darüber hinaus wies der BGH darauf hin, daß es für die Annahme einer konkludenten Änderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten nicht ausreiche, daß der Vermieter einzelne vereinbarte Nebenkostenpositionen über längere Zeit nicht abgerechnet habe. Vielmehr bedürfe es hierfür weiterer Anhaltspunkte.
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