In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln befand das Gericht durch Beschluß vom 30.03.2011 (4 WF 51/11), daß die seinerzeitige Unterhaltsgläubigerin ihren Erwerbsobliegenheiten nicht hinreichend nachgekommen sei.
Das Gericht verwies zunächst darauf, daß es schon unklar sei, ob die Antragstellerin ihre berufliche Tätigkeit unverschuldet verloren habe.
Die – zudem erst in dem Beschwerdeverfahren entfalteten und vorgelegten – Bewerbungen würden zur Erfüllung der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit weder quantitativ noch qualitativ genügen.
So seien nur rund 40 Bewerbungen für einen Zeitraum von über 6 Monaten vorgelegt worden. Dies reiche quantitativ bei weitem nicht aus. Die Antragsgegnerin vermöge es insoweit nicht zu entlasten, daß sie in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 teilweise berufstätig gewesen sei. Denn im Dezember habe sie insgesamt lediglich 53 Stunden und im Januar 2011 durch eine erneute arbeitgeberseitige Kündigung nur 37,15 Stunden gearbeitet, so daß ausreichend Zeit für weitere Bewerbungen verblieben sei.
Zu beanstanden sei zudem, daß sich die Antragsgegnerin – abgesehen von einer Bewerbung auf eine Stelle als Verkäuferin nur als Bürokraft beworben habe. Tätigkeitsbereiche, in denen gerichtsbekannt erheblicher Bedarf an Arbeitskräften bestehen würden, wie etwa in der Kinder- und Seniorenbetreuung sowie vor allem im Bereich Pflege, seien in die Bewerbungsbemühungen nicht einbezogen worden. Der 47jährigen Antragsgegnerin könne durchaus zugemutet werden, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten. Die Erzielung eines Nettoeinkommens von rund 1.000 , das sich die Antragsgegnerin in der Antragsschrift vom 15.6.2010 noch selbst zugerechnet habe, sei daher durchaus möglich und mangels hinreichender Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin fiktiv zuzurechnen.
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