In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln ging es um einen Falle des illegalen Download eines Filme. Durch Urteil vom 11.05.2011 (28 O 763/10) verurteilte das Gericht die  einerzeitige Beklagte, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den entsprechenden Film oder Teile davon im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, sowie zur Zahlung von Schadensersatz.

Das Gericht führte aus, der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 97 Abs. 1, 2, 16, 19a UrhG. Die Klägerin sei unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 15, 31 UrhG an dem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG) „Z“. In diese Rechte habe die Beklagte rechtswidrig eingegriffen, indem über ihren Internetanschluß das Filmwerk ohne Zustimmung der Klägerin über das Peer-to-Peer-Netzwerk D zu fünf Zeitpunkten zum Download bereitgehalten und damit vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) worden sei.

Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH v. 12.05.2010, I ZR 121/08 bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von welcher aus die Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Die Klägerin habe den Vermutungstatbestand dargetan und die Beklagte sei diesem weder ausreichend entgegengetreten, noch sei es ihr nach ihrem Verteidigungsvorbringen gelungen, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Sie sei daher auf der Grundlage ihres eigenen Verteidigungsvorbringens bereits als aktive Täterin bzw. unmittelbare Handlungsstörerin anzusehen; jedenfalls aber wäre sie als Zustandsstörerin anzusehen.

Die Vermutung könne der Anschlußinhaber nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände dartue, die einen abweichenden Geschehensablauf nahelegen würden. Ein bloß einfaches Bestreiten der eigenen Täterschaft genüge daher nicht.

Darüber hinaus sei die Beklagte Störer. Störer sei grundsätzlich jeder, der in irgendeiner Weise adäquat kausal zu Verletzung des geschützten Rechts beitrage. Um eine ausufernde Haftung zu vermeiden, sei allerdings die Verletzung von Prüfpflichten erforderlich, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei.

Eine solche Verletzung von Prüfpflichten liege zum einen vor, soweit der W-Lan Anschluß nicht ordnungsgemäß gesichert sei. Auch hierzu habe die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorzutragen. Dem sei sie nicht nachgekommen: sie habe lediglich unsubstantiiert erklärt, eine dem Stand der Technik eingesetzte Verschlüsselung eingesetzt zu haben, weswegen Fremden der Zugang zu ihrem Anschluß unmöglich gewesen sei. Weitere Ausführungen zur Art der Verschlüsselung mache sie nicht. Für eine Verletzungshandlung durch Dritte würde die Beklagte daher als Störerin auf Unterlassung haften.