Auf eine Entscheidung des Landgericht Köln vom 22.06.2011 (28 O 956/10) wollen wir heute ebenfalls noch hinweisen. In dem Verfahren war es der Beklagten untersagt worden, bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe „auf ihn gewartet, mit hochgezogenem Strickkleid“. „Wie üblich habe sie Handschellen und Reitgerte bereitgelegt.“

Sie können die gesamte Entscheidung über den angegebenen Link nachlesen!