In dem Verfahren vor Oberlandesgericht Hamm  wurde dem Verfolgten zur Last gelegt, am 06.01.2000 gegen 13.00 Uhr in den Niederlanden gemeinsam mit zwei weiteren Personen bei Verkaufsverhandlungen über Rauschgift einen niederländischen Staatsangehörigen erschossen und versucht zu haben, einen weiteren niederländischen Staatsangehörigen zu töten.

Der Verfolgte wurde aufgrund des niederländischen Festnahmeersuchens am 05.03.2000 festgenommen worden und befand sich seitdem aufgrund der Festhalteanordnung gem. § 22 Abs. 3 S. 2 IRG des Amtsgerichts Olpe in der Justizvollzugsanstalt Siegen.

Die Straftat sei sowohl nach niederländischem als auch nach deutschem Recht mindestens als Totschlag (ggf. Beihilfe oder Anstiftung zum Totschlag) mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht.

Die Auslieferung des Verfolgten in die Niederlande erscheine nicht von vornherein unzulässig.

Anhaltspunkte dafür, daß der Verfolgte deutscher Staatsangehöriger sein könnte, lägen nicht vor.

Der Verfolgte habe sich anläßlich seiner richterlichen Vernehmung mit der vereinfachten Auslieferung und dem Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität einverstanden erklärt.

Die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft sei geboten, weil der Verfolgte im Falle der Auslieferung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe in den Niederlanden zu rechnen habe. Diese Erwartung stelle erfahrungsgemäß einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Es stehe daher zu erwarten, daß sich der Verfolgte, der über wesentliche persönliche oder wirtschaftliche Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht verfüge und hier auch keinen festen Wohnsitz habe, ohne die Anordnung und den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft dem weiteren Verfahren durch die Flucht entziehen werde.

Die vorläufige Auslieferungshaft stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der in den Niederlanden zu erwartenden Strafe.“