Das Oberlandesgericht Hamm kam in seinem Beschluß vom 21.03.2011(II-8 UF 155/09) zu dem Ergebnis, daß es nach den gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung und der Anhörung der Kindeseltern die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts, als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge, zu erfolgen habe und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechs auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspreche.
Eine teilweise Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind sei im hier zu entscheidenden Fall erforderlich, weil beide Kindeseltern derzeit nicht in der Lage seien, die elterliche Sorge im Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung zum Wohl ihres Kindes gemeinsam auszuüben. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setze voraus, daß zwischen den Eltern eine sozial tragfähige Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in am Kindeswohl auszurichtenden Entscheidungen bestehe. Daran fehle es hier in dem genannten Teilbereich. Die Kindeseltern seien nicht in der Lage, sich darüber zu einigen, bei welchem Elternteil M seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt haben solle. Es mangele den Eltern damit an der Bereitschaft, eine am Wohl des gemeinsamen Kindes orientierte einvernehmliche Regelung des Aufenthalts herbeizuführen. Während die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, der Junge solle bei ihr leben, meine der Antragsteller, es liefe dem Kindeswohl zuwider, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, und erstrebe einen weiteren Aufenthalt des Kindes bei sich. Bei dieser Sachlage liege es auf der Hand, daß die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthalts des Kindes nicht dessen Wohl entspreche.
Wie die Verfahrenspflegerin in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, werde das Kind dadurch, daß sein Lebensmittelpunkt von den Eltern in Frage gestellt werde, in große Konflikte gestürzt. Daß auch dies dem Kindeswohl widerspriche, leuchte ohne Weiteres ein. Die antragsgemäße Teilentscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht reiche unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit allerdings auch aus, so daߠ davon abgesehen werden könne, über die elterliche Sorge im übrigen zu befinden.
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen spielten für die Entscheidung, dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, der Grundsatz der Kontinuität sowie der „intrinsische“ Wunsch des betroffenen Kindes, in seinem gewohnten Umfeld bleiben zu können, die entscheidende Rolle. Demgegenüber seien die äußeren Umstände, in denen die Kindeseltern jeweils leben, sowie ihre jeweiligen Erziehungskompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung.
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