Das Oberlandesgericht Hamm befaßte sich in seinem Beschluß vom 11.05.2010 (III-2 Ws 86/10) mit den Voraussetzungen, des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bringens von Personen unter 21 Jahren zur Fortsetzung der Prostitution.

Die Staatsanwaltschaft war insofern der Auffassung gewesen, daß Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB allein das Alter des Opfers, das dessen Schutzwürdigkeit begründe, sei. Darauf, ob sich das Opfer in einer Schwächesituation befände oder sexuell noch unerfahren sei, komme es nicht an. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes sei zur Erfüllung des Tatbestandes jede Handlung ausreichend, die es Prostituierten unter 21 Jahren ermögliche, der Prostitution nachzugehen. Eine Vermietung von Zimmer ermögliche, dort der Prostitution nachzugehen, was für die Verwirklichung des Tatbestands ausreichend sei.

Das sah das Landgericht Bochum nicht so und führte aus,  daß die Anklage aus rechtlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen sei. Das aktenkundige Ergebnis der Ermittlungen erfülle keinen Straftatbestand. Die Angeschuldigten hätte die drei Prostituierten nicht im Sinne von § 232 StGB zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht. Das Tatbestandsmerkmal des „dazu Bringens“ des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB sei einschränkend auszulegen. Für eine Strafbarkeit wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB genüge nicht schon jedes Angebot, die Prostitution ausüben zu können. Es genüge dementsprechend nicht, gewerblich Zimmer zur Vermietung an Prostituierte anzubieten; vielmehr müsse der Täter ein solches Angebot an eine bestimmte, unter 21 Jahre alte Person herantragen. Erfolge dies, entfalle die Strafbarkeit aber dennoch, wenn die Person schon vor Unterbreiten des Angebotes zur Ausübung der Prostitution entschlossen gewesen sei und diesen Entschluss frei getroffen habe.

Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und führte aus, daß nichts dafür ersichtlich sei, daß die vorliegend in Rede stehenden Zeuginnen, die sämtlich schon als Prostituierte tätig gewesen seien, im hier maßgeblichen Zeitpunkt die Absicht gehat hätten, die Prostitution aufzugeben oder jedenfalls nicht mehr in dem bisherigen Umfang auszuüben.

Das bloße „Zur-Verfügung-Stellen“ einer Wohnung an eine Person, die der Prostitution nachgehe, erfüllt nicht den Tatbestand des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Das „Dazu-Bringen“ im Sinne von § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB erfordere ein intensiveres Einwirken auf eine Person, die der Prostitution nachgehen oder die Ausübung der Prostitution nicht aufgeben solle, als das bloße Überlassen einer Wohnung, was eher passiven Charakter habe.