Das Oberlandesgericht Köln bestätigte in seinem Beschluß vom 03.11.2003 (2 Wx 26/03) die ergangenenVorinstanzen und führte aus, daß die auf den Pflichtteil gesetzte (zweite) Tochter der Verstorbenen die letztwillige Verfügung wirksam angefochten habe, da die Mutter als Erblasserin zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden sei. Die Annahme des Landgerichts, die Erblasserin sei bei der Einsetzung der Tochter 1) zur Alleinerbin von der Vorstellung beherrscht gewesen, der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge oder die testamentarisch angeordnete Einsetzung ihrer Töchter als Erbinnen zu gleichen Teile könne wegen der hohen Verschuldung der zweiten Tochter nur dazu führen, daß das Vermögen den Gläubigern zugute komme, also der Tochter 2) selbst und damit der Familie verloren gehen, halte der rechtlichen Überprüfung stand. Das gleiche gelte für die Erwägungen, auf die das Landgericht seine Überzeugung gestützt habe, der Motivirrtum der Erblasserin sei mitbestimmend für die Einsetzung der ersten tochter zur Alleinerbin gewesen.

Die Erblasserin hätte bei Kenntnis der künftigen Entwicklung eine andere testamentarische Verfügung getroffen. In diesem Falle hätte sie die beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Die von ihr befürchtete Gefahr einer Vollstreckungsmöglichkeit der Gläubiger in den Nachlaß bestünde nicht mehr. Diese auf dem tatsächlichen Gebiet liegenden Feststellungen der Beschwerdekammer, die diese auf der Grundlage der vom Amtsgericht durchgeführten Beweiserhebungen getroffen habe, seien rechtlich nicht zu beanstanden.