In dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln befand das Gericht per Beschluß vom 13.09.2010 (2 Ws 568/10), daß es für die Rechtmäßigkeit der Weisung nach Vollverbüßung der haftstrafe, keinen Alkohol zu sich zu nehmen, ausreiche, daß die getroffene Anordnung nicht gesetzeswidrig, unverhältnismäßig oder unzumutbar sei.
Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Weisung seien erfüllt. Es bestünden aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme, daß der erneute Konsum von Alkohol zur Begehung weiterer Straftaten des Verurteilten beitragen werde.
Es sei insofern nicht zu fordern, daß die bei erneutem Alkohol- oder Drogenkonsum zu besorgenden Straftaten notwendig unter alkohol- oder drogenbedingter Enthemmung begangen sein müßten. Es reiche vielmehr aus, daß der Substanzmittelmissbrauch ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein könne. Die Weisung solle Tendenzen des Abgleitens in einen erheblichen Substanzmittelmissbrauch frühzeitig erkennen und verhindern helfen. Die Notwendigkeit zu einer solchen Weisung sei bei dem Verurteilten festzustellen. Er sei auf die Abstinenz angewiesen, um sein Leben überhaupt in den Griff zu bekommen und in diesem Zusammenhang weitere Straftaten zu vermeiden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Bonn im Urteil vom 15.08.2007 habe der Verurteilte vor der Tat in erheblichem Maße Alkohol konsumiert. Seine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt habe möglicherweise 3,180/00 betragen, was dazu geführt habe, daß die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht auszuschließen vermochte. Nach den Urteilsfeststellungen habe der Verurteilte bereits 1992 begonnen, regelmäßig Alkohol zu konsumieren. Nach seiner letzten Haftentlassung im Jahre 2006 konsumierte er täglich zwei bis drei Flaschen Schnaps. Hierzu füge sich, daß er 1999 und 2001 wegen im Zusammenhang mit Alkohol begangener Straßenverkehrsdelikte bestraft werden mußte.
Im Jahre 2007 habe der Verurteilte zudem in der Haft Zugriff auf Alkohol gehabt. Die von der Sachverständigen empfohlene therapeutische Aufarbeitung des Alkoholproblems des Verurteilten sei bislang nicht erfolgt. Danach könne insgesamt kein Zweifel daran bestehen, daß der Verurteilte unverändert durch Alkohol gefährdet sei und der Genuß alkoholischer Getränke zur Begehung von Straftaten beitragen würde.Den des Verurteilten, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, lehnte das Gericht sodann mit der Begründung ab, da die Sach- oder Rechtslage nciht schwierig sei und auch sonst nicht ersichtlich sei, daß der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen könne. Insbesondere belege die Beschwerdebegründung, daß der Verurteilte sehr wohl dazu in der Lage sei, die ihn interessierenden Gesichtspunkte vorzubringen.
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