In dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn stritten die Parteien um die Kostentragungspflicht bezogen auf das Verfahren. Zum Hintergrund ist auszuführen, daß die Klägerin die Beklagte ursprünglich auf Zahlung hinsichtlich Forderungen in Anspruch nahm, die ihr ursprünglich gegen den am 03.09.2008 verstorbenen Vater der Beklagten zugestanden haben mögen. Die Beklagte sei als (vermeintliche) gesetzliche Erbin in Anspruch genommen worden. Nach Zustellung des Mahnbescheides am 18.11.2008 – Eingang des Mahnantrages am 14.11.2008 – schlug die Beklagte unter dem 05.12.2008, eingegangen bei dem Nachlaßgericht am 06.12.2008, die Erbschaft aus und erklärte vorsorglich bzgl. einer  etwa fingierten Annahme der Erbschaft die Anfechtung. Ebenfalls am 06.12.2008 ging der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bei dem Amtsgericht ein, am 10.12.2008 wurde der für die Abgabe erforderliche Gerichtskostenvorschuss gezahlt, woraufhin am 17.12.2008 die Abgabe an das Prozessgericht verfügt wurde; dort ging die Akte am 30.12.2008 ein.

Das Amtsgericht hatte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt mit der Begründung, die Beklagte sie aufgrund ihrer Erbausschlagung nie Erbin gewesen.

Das Landgericht Bonn bestätigte durch Beschluß vom 21.08.2009 (6 T 201/09) die erstinstanzliche Entscheidung und führte aus, daß die Ausschlagung der Erbschaft bewirke, daß der Anfall der Erbschaft als niemals erfolgt gelte, Erbe sei  vielmehr von Anfang an ein anderer. Entsprechendes gelte für die Anfechtung der fingierten Annahme, bei der das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig gelte, ein daraus resultierender Anspruch also als nicht entstanden zu behandelnsei.

Die Klägerin habe auch die Beklagte verfrüht in Anspruch genommen. Die Beklagte habe ihr gegenüber keinen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen, daß sie erst am 05./06.12.2008 die Erbschaft ausgeschlagen habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei zunächst davon auszugehen, daß die Erbausschlagung rechtzeitig, also innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgt sei. Wer gegen einen (vermeintlichen) Erben klage, der wegen eines gegen den Nachlaß gerichteten Anspruchs vor Annahme der Erbschaft gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden könne, mache dies auf eigenes Risiko; wer klagen wolle, müsse sich vergewissern, ob die Erbschaft angenommen sei oder als angenommen gelte. Für beide Fälle gelte die Ausschlagungsfrist, die nicht mit dem Tod des Erblassers beginne; diese beginne erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlange. Die Klägerin behaupte selbst nicht, die Beklagte habe schon mehr als sechs Wochen vor dem 06.12.2008 gewußt, daß sie gesetzliche Erbin sei, weil kein Testament existiere. Eine Erkundigungspflicht des potentiellen Erben bestehe insoweit nicht. Die Klägerin trage auch nicht vor, die Beklagte habe durch konkretes Verhalten ihr gegenüber den Eindruck erweckt, sie sei Erbin. Davon abgesehen komme es darauf nicht an, weil auch die vorsorgliche Anfechtung der wegen etwaiger Fristversäumung fingierten Annahme im Ergebnis dieselbe Rechtswirkung gehabt hätte. In beiden Fällen gelte der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt und von Anfang an ein anderer als Erbe.