Nach den Feststellungen der zweiten Instanz hatte die Angeklagte in den Jahren 2000 – 2004 Einnahmen aus der Tätigkeit als Prostituierte erzielt und diese nicht versteuert. Dadurch habe sie Einkommenssteuer für die Jahre 2000-2003 in Höhe von insgesamt rund 24.650,- € und Umsatzsteuer für die Jahre 2000-2004 von insgesamt rund 35.120,- € hinterzogen und versucht die Einkommenssteuer für 2004 von rund 2.480,- € zu hinterziehen.

Das Landgericht hatte auf die entgeltliche Tätigkeit der Angeklagten als Prostituierte in den Jahren 2001 bis 2004 aus den Aussagen von Zeugen geschlossen. So habe eine Zeugin bestätigt, daß die Angeklagte in den genannten Jahren in der gemeinsam genutzten Wohnung nur mit Unterwäsche bekleidet „Gäste“ empfangen habe und mit diesen in ihr Zimmer gegangen sei. Eine Geldübergabe habe sie zwar nicht gesehen, es sei aber klar gewesen, daß dort der Prostitution nachgegangen worden sei. Die Zeugin identifizierte die Angeklagte auch auf Bildern einer Internetseite, auf der diese unter dem Pseydonym „K“ wie folgt warb: „Bist Du genauso geil, wie ich aussehe? Dann ruf mich an und ich verwöhne Dich mit allem was Spaß macht. Besonderheit: Nur Safer Sex!!!; Haus – und Hotelbesuche“. Ein anderer habe bekundet, daß er die Angeklagte bei mehreren Kontrollen beim Öffnen der Wohnungstüre in „Reizwäsche“ angetroffen habe. Der Zeuge D habe schließlich ein Girokonto der Angeklagten für die genannten Jahre ausgewertet und dort Bar- sowie Scheckeinzahlungen, meist im Abstand weniger Tage, in Höhe von Beträgen von insgesamt 40.000,- bis über 50.000 Euro pro Jahr ermittelt. Das Landgericht stellte ferner fest, daß es keinerlei Hinweise darauf gebe, daß die Angeklagte eine andere entgeltliche Tätigkeit als die der Prostitution ausgeübt habe.

Angesichts dieser Umstände sei der Schluss des Landgerichts – so das das Oberlandesgericht Hamm – auf eine gewerbliche Tätigkeit der Angeklagten als Prostituierte grundsätzlich ein möglicher Schluß. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, warum einzelne hohe Schecksummen von mehreren tausend Euro dagegen sprechen sollten, daß es sich um Einnahmen aus Prostitution handele.

Das Oberlandesgericht Hamm führte weiter aus, daß auch der Rückschluß des Landgerichts, daß die Angeklagte auch schon im Jahre 2000 gegen Entgelt der Prostitution nachgegangen sei, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Hierzu habe die Zeugen zwar nichts bekunden können. Auch der Umstand, daß die Internetseite, auf der die Angeklagte geworben habe, zuletzt am 19.07.2002 geändert und bis dahin 30.063 mal aufgerufen worden sei, woraus das Landgericht wohl schließen wolle, daß diese Seite und damit die Prostitutionstätigkeit schon im Jahre 2000 aufgenommen worden sein müsse, sei für sich genommen nicht tragfähig. Das Landgericht stütze seinen Schluß aber auch auf die in diesem Jahr ebenfalls vorgekommenen zahlreichen Einzahlungen auf das Girokonto per Scheck und in bar und auf die fehlenden sonstigen Einnahmen der Angeklagten und schließe daraus – das ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe –, daß die Angeklagte wie auch in den Folgejahren diese Einnahmen aus der Prostitution erzielt habe.