Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte sich in einem Verfahren damit zu befassen, daß der Kläger die Erlaubnis verlangte, in den Wintermonaten frei lebende Tauben füttern zu dürfen, um ihnen Leid zu ersparen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt, sondern machte in seinem Urteil vom 04.05.2011 (18 K 1622/11) deutlich, daß Taubenkot sowohl ein Gesundheitsrisiko als auch einen maßgeblichen Faktor betreffend die Schädigung von Bausubstanz darstellt. Verwilderte Haustauben verursachten dort, wo sie in größeren Scharen auftreten, nicht nur Schäden an Gebäuden, sondern führen durch Verunreinigungen auch zu Beeinträchtigungen von Menschen. Durch die Regelung des Taubenfütterungsverbot einer Gemeinde solle vermieden werden, daß Gebäude, besonders historische und künstlerisch bedeutsame Bauten, sowie Grundstücke allgemein, etwa Grünanlagen oder Kinderspielplätze, durch stark ätzenden Taubenkot verschmutzt würden. Dem Schutz der öffentlichen Reinlichkeit diene es, wenn Gehwege und Fahrbahnen von Taubenkot freigehalten würden; dadurch würden Gefährdungen sowohl für die Verkehrssicherheit – etwa auf Gehsteigen – als auch für die Gesundheit – etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub – verhindert. Es sei nahe liegend, daß zwischen der Fütterung der Tauben und der Gefahr einer nicht unerheblichen Verschmutzung durch die Tauben gerade dann ein Zusammenhang bestehe, wenn auf Straßen und in Anlagen gefüttert werde. Durch das verringerte Nahrungsangebot solle das durch die übertriebene Fütterung ausgelöste übermäßige Brutverhalten der Tauben eingeschränkt und die Taubenüberpopulation beseitigt werden; dies sei nach fachwissenschaftlicher Erkenntnis das wirksamste sowie mildeste Mittel, welches tierschutzkonformsei. Bei Taubenkot handele es sich auch nicht bloß um ein ästhetisches Problem.

Mit der Regulierung der Taubenpopulation solle der Verschmutzung insbesondere durch Taubenkot entgegengewirkt werden. Dies sei angesichts eines wie in der betr. Gemeinde bei ungehinderter Vermehrung großen Taubenbestands von bis zu 10.000 Exemplaren nicht etwa ein ordnungsrechtlich irrelevantes bloß ästhetisches Problem. Bei ca. 9 bis 12 kg Naßkot pro Taube und Jahr – dies entspräche ca. 2,5 kg Trockenkot (…) – könne es zu Schäden an Gebäuden – und in erheblichem Umfang auch an denkmalgeschützten Bauten – kommen (…). Allein der Hinweis auf einen durchschnittlichen pH-Wert von Taubenkot, der sich mit 5,5 im schwach sauren Bereich bewege, sei nicht geeignet, diesen Befund generell in Frage zu stellen; denn die verschiedenen Baumaterialien würden insoweit unterschiedlich reagieren. Aber auch ungeachtet von Substanzschäden würden jedenfalls große Reinigungskosten anfallen, damit die durch eine Ekel erregende Kotschicht verunstalteten Gebäude wieder ästhetischen Anforderungen genügen und so auch ihren wirtschaftlichen Wert behalten würden. Demnach diene das Verbot dem Schutz des Eigentums Privater und der öffentlichen Hand.