In einem Verfahren des Vermieters gegen seinen Mieter ging es darum, ob eine auf dem Balkon befindliche Parabolantenne zu entfernen sei oder eben nicht. Das Landgericht Krefeld bestätigte durch Urteil vom 10.03.2010 (2 S 68/09) den erstinstanzlichen Spruch, daß die Antenne zu entfernen sei.
Das Gericht führte aus, daß die Anbringung der Parabolantenne auf dem Balkon vertragswidrig sei, da der Vermieter die ursprünglich erteilte Erlaubnis zur Aufstellung der Antenne wirksam widerrufen habe.
Zwischen den Parteien war unstreitig, daß der damalige Vermieter und Eigentümer des Hauses den Mietern im Jahre 2000 die Anbringung einer Satellitenanlage auf dem Balkon gestattet hatte. Das Gericht ging weiterhin davon aus, daß der Vermieter zur Erteilung dieser Erlaubnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch verpflichtet gewesen war, weil die Beklagten im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nur mittels der Parabolantenne Fernsehprogramme aus ihrem Heimatland Marokko empfangen konnten. Könnten ausländische Mieter ohne Parabolantenne keine ausländischen Programme aus ihrer Heimat empfangen, sei ihre Informationsfreiheit nach Auffassung des Bundesverfasssungsgerichts nämlich wesentlich eingeschränkt, weil sie vom Informationsfluss und von der Meinungsbildung in ihrem Heimatland abgeschnitten seien, so daß der Vermieter dann regelmäßig die Installation einer Parabolantenne erlauben müsse.
Als Erwerber des Hauses im Rahmen einer Zwangsversteigerung war der jetzige Vermieter zunächst auch grundsätzlich gemäß §§ 57 ZVG, 566 BGB an die durch den Voreigentümer erteilte Erlaubnis gebunden. Der der Erlaubniserteilung zu Grunde liegende Sachverhalt habe sich aber im Februar 2006 mit der Montage einer Satellitengemeinschaftsanlage für das gesamte Mietshaus entscheidend geändert. Denn mittels dieser Anlage war es den Mietern fortan möglich, mehrere marokkanische Fernsehsender zu empfangen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist bei Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer zusätzlichen Parabolantenne gegeben. Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Herkunftsländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können.
Nichts anderes gelte – so da Landgericht – bei einer Satellitengemeinschaftsanlage, mit der einschlägige ausländische Sender empfangen werden könnten.
Bei dieser Sachlage hätte daher selbst der Voreigentümer die einmal erteilte Erlaubnis widerrufen dürfen. Denn es widerspräche der Billigkeit, wenn der Vermieter sich an einer einmal gegebenen Erlaubnis, zu deren Erteilung er nach Abwägung der widerstreitenden Interessen (Eigentumsbeeinträchtigung gegen Informationsfreiheit) rechtlich verpflichtet war, auch dann noch festhalten lassen müsse, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung entfallen seien, weil dem Informationsinteresse des Mieters ohne Eigentumsbeeinträchtigung genügt werden könne. Für den jetzigen Vermieter als Rechtsnachfolger gelte nichts anderes.
Soweit die Mieter rügen würden, sie seien deswegen in ihrer grundrechtlichen Informationsfreiheit beeinträchtigt, weil es mit der neuen Gemeinschaftsanlage nicht möglich sei, in der Wohnung auf mehreren Fernsehern unterschiedliche Sender zu empfangen, rechtfertige dies keine andere Bewertung. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, ein Sonderinteresse der Beklagten zu begründen, das im Rahmen der Entscheidung über eine Erlaubniserteilung besonders zu beachten wäre. Denn die geschilderte Problematik finde ihre Ursache nicht in der Herkunft der Beklagten, sondern betreffe ebenso alle anderen Mieter, unabhängig von deren Herkunft oder Nationalität.
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